einschlägige höchstgerichtliche Erkenntnisse wichtig! Da sich durch die AlVG-Novelle eine Reihe von bisher gültigen Gesetzen verändert haben, sind manche Erkenntnisse nur mehr eingeschränkt gültig bzw. ausser Kraft. (aK = ausser Kraft) |
| Phoenix |
| Umlegen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Jahreseinkommen uU. rechtswidrig |
| Transitarbeitsplatz entspricht nicht AlVG § 9 a K |
| Einkleidung von Maßnahmen in ein Arbeitsverhältnis - Lohngestaltung verletzt Gleichheitsgrundsatz: Trendwerk - Volkshilfe: Kommuna - Caritas: Benefit |
| Keine Vermittlung durch Private |
| Coaching keine Maßnahme nach AlVG §9 a K |
| Belehrung über Defizite vor Maßnahme |
| Vorschreibung von Kontrollterminen |
| "Vorsorgliche" Einstellung der Vers.Leistung |
| Fachärztliche Untersuchung (BBRZ) |
| Vermittlung nicht von einer Minute zur anderen |
| Datenverweigerung ist keine Kursvereitelung |
| Vereitelung bei Bewerbungen und Maßnahmen |
| AlVG nicht auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen anwendbar |
| Persönlichkeitstrainings (Erklären von Defiziten) |
| Unverhältnismäßigkeit von Strafen |
| PartnerInneneinkommen: Steuervorschreibung, Lohnerhöhung |
| Keine Sanktion nach § 10 wegen Betreuungspflichten |
| Bewerbungen bei Erkrankung |
| Legen Sie pro Woche 3 Bewerbungen vor ! |
| Bewerbungen haben umgehend zu erfolgen |
| Mitfahrgelegenheit: zumutbar? |
| Arbeitskräfteüberlasser: Konventionalstrafe sittenwidrig |
| Weitere Rechtsinformationen |
| Al nach der Karenz Achtung! |
| Kinder - Rücksicht auf Betreuungspflichten - Beihilfe zu Kinderbetreuung - Beistandspflichten für LebensgefährtInnen - Familienzuschlag |
| PartnerInneneinkommen |
| Bescheide und Fristen |
| Wenn das Geld ausbleibt |
| Niederschrift |
| AL-Geld und selbständige Erwerbstätigkeit |
| Achtung bei Selbstversicherung |
| Krankenversicherungsschutz (auch bei Sperren) |
| Zuverdienst, Anrechnung u. Krankenversg. |
| Versicherungsfragen Auskunft WGKK |
| Mitversicherung von LebensgefährtInnnen |
| Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof |

Kontaktadresse und Information
<amsand.office_at_aon.at>
siehe auch den Unterstützungsaufruf der Plattform für kämpferische und demokratische Gewerkschaften
http://www.gewerkschaftsplattform.org/
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur
GmbH. f. Aus- und Weiterbildung-(Maßnahme Phönix u. ähnliche):
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0017 Entscheidungsdatum 20060124 Veröffentlichungsdatum 20060303
. . . Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, . . . sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar. . .
VERTRÄGE UND RICHTLINIEN:
SÖBs-Zuweisungen (IT-works, Trendwerk etc...). Was steht im Gesetz?
Transitarbeiterkollektivvertrag (für Angestellte in soz.ök. Betrieben; kommt für Arbeitslose leider nicht in Anwendung):
Satzungsbeschluss zum BAGS-KV 2009
BAGS-KV Verhandlungsergebnisse 2009
Mobilpass in Wien: Monatskarte um € 15, 20
RICHTLINIEN
Sozialökonomische Betriebe (relevant bei Zuweisungen) SÖB Richtlinie neu ab 1.5.2008
Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte Richtlinie (relevant bei Zuweisungen)
Bundesrichtlinie für Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte 2009
Arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtungen
Vergabe von Bildungsmaßnahmen Richtlinie Eingliederungsbeihilfe Kombilohnrichtlinie Bundesrichtlinie Kernprozess "Arbeitskräfte unterstützen"Kernprozessrichtlinie "Arbeitskräfte unterstützen" 2008
Zuweisung zu PsychologInnen Berufspflichten für Psychologen
Sperren - Berufungen - Zuweisungen
Rechtsbüro AMSand Beratung jeden Donnnerstag
18-20h
Amerlinghaus, Stiftgasse 8, 1070 Wien
selbstverständlich kostenlos
Vielfach sind Arbeitslose in Auseinandersetzung mit dem AMS vor die Alternative gezwungen, entweder ein kostenaufwendiges Verfahren anzugehen oder ihr existenzielles Aus als Folge einer meist unbegründeten Sperre zu akzeptieren.
AMSand hat daher einen Rechtshilfetopf eingerichtet:
RECHTSHILFETOPF
Konto-Nr.: SPARDA BANK 22010035701 BLZ 14900

Kein Wahlrecht für Arbeitslose
Im Zuge der Eintragungen in die WählerInnenliste für die AK-Wahl ist es zu Ungereimtheiten unbekannten Ausmaßes gekommen. Von 100 Anträgen auf Aufnahme wurden 40 negativ beschieden. Es dürfte sich dabei auch um eine größere Anzahl von Arbeitslosen, aber auch Personen mit wechselndem Beschäftigungsstatus (Personen mit fluktuierender Beschäftigung, prekäre Selbständige...) handeln. Eine nicht unwesentlich Rolle spielt dabei die mangelnde Datenqualität des AMS, auf dessen Mitteilungen die AK angewiesen ist.
Auf eine unerklärliche Art und Weise kommt es offenbar bei dieser AK-Wahl zu einem Entzug des Wahlrechts in großem Umfang.
Es liegt auf der Hand, dass dieser WählerInnenausfall einen Einfluss auf das Ergebnis haben wird.
Wir ersuchen daher alle Arbeitslosen, deren Antrag auf Aufnahme von der AK abgelehnt wurde, sich zu melden ! Wichtig ist, dass sie sich in der Wählerevidenz erkundigt haben oder aber zumindest die Aufnahme beantragt haben.
Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist durch die Wirtschaftskrise in Verzögerung geraten. Der Minister f. Arbeit und Sanktionssysteme nützt die Zeit, um sie missbrauchsfest zu machen. Auch die Gewerkschaft und alle anderen Kontrollwütigen drängen auf baldige Umsetzung.
Man wird Ihnen alle demokratischen Rechte nehmen und tut das schon. Protestieren Sie trotzdem ! Verwenden Sie diese Einschätzung oder formulieren Sie eigene Texte.
Das Modell der bedarfsorientierten Mindestsicherung, das angeblich der Armutsbekämpfung dient, ist ein trojanisches Pferd. Denn es dient der Aushöhlung des Versicherungsprinzips und dem Unterlaufen von Sozial- und Arbeitsrechten. Ziel ist die Aufstellung eines Heeres von weitgehend rechtlosen BilligarbeiterInnen für jeden Bedarf. Schon die Orientierung am Ausgleichszulagenrichtsatz der Sozialhilfe (brutto!) wirft ein Licht auf den Charakter dieser Art „Armutsicherung“: Es handelt sich nicht etwa um eine Sozialleistung auf neuer Rechtsgrundlage, auch nicht um die längst überfällig gewordene Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern um die schon seit Jahren angedachte Überführung der Arbeitslosenversicherung in die Sozialhilfe. So gibt Minister Bartenstein offen zu, dass das Herzstück der Mindestsicherung in der Harmonisierung der Sozialhilfesysteme der Länder besteht. Was er nicht ausspricht, ist die darin enthaltende Logik der Entrechtung und Enteignung. weiter...
Die AlVG-Novelle 2008 hat die Arbeitslosen weitgehend zum Freiwild einer treffsicheren Jagdgemeinschaft aus Wirtschaftsvertretern, Sozialpartnern und AMS-Lakaien gemacht. Auch nach Bruch und Wiederauflage derselben Regierung lassen sich keine Weichenstellungen in Richtung einer sozialeren Arbeitslosenpolitik erkennnen. Das Verhandlungspapier der beiden Parteien lässt sogar eine Ausweitung und Generalisierung des Modells "Aufsuchende Betreuung" befürchten, dies wohl als integraler Bestandteil der "Bedarfsorientierten Grundsicherung". Bedanken Sie sich bei Ihren Abgeordneten und den Ausschussmitgliedern Ihrer Partei dafür. Hören Sie nicht auf zu protestieren!Kritik der AlVG-Novelle
Als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity
Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat den Sinn und Zweck, durch den
Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein
Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-
Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des
Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten
und totalen Überwachung und Kontrolle ... weiter...