einschlägige höchstgerichtliche Erkenntnisse wichtig! Da sich durch die AlVG-Novelle eine Reihe von bisher gültigen Gesetzen verändert haben, sind manche Erkenntnisse nur mehr eingeschränkt gültig bzw. ausser Kraft. (aK = ausser Kraft) |
| Achtung ! Runterrasseln auch nach 45 |
| Aufsuchende Vermittlung - Phoenix |
| Umlegen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Jahreseinkommen uU. rechtswidrig |
| Vermittlung kann nicht an Vereine delegiert werden |
| neues Judikat individuelle Begründungspflicht bei Zuweisung.doc |
| Transitarbeitsplatz entspricht nicht AlVG § 9 a K |
| Einkleidung von Maßnahmen in ein Arbeitsverhältnis - Lohngestaltung verletzt Gleichheitsgrundsatz: Trendwerk - Volkshilfe: Kommuna - Caritas: Benefit |
| Keine Vermittlung durch Private |
| Coaching keine Maßnahme nach AlVG §9 a K |
| Belehrung über Defizite vor Maßnahme |
| Vorschreibung von Kontrollterminen |
| "Vorsorgliche" Einstellung der Vers.Leistung |
| Fachärztliche Untersuchung (BBRZ) |
| Vermittlung nicht von einer Minute zur anderen |
| Datenverweigerung ist keine Kursvereitelung |
| Vereitelung bei Bewerbungen und Maßnahmen |
| AlVG nicht auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen anwendbar |
| Persönlichkeitstrainings (Erklären von Defiziten) |
| Unverhältnismäßigkeit von Strafen |
| PartnerInneneinkommen: Steuervorschreibung, Lohnerhöhung |
| Keine Sanktion nach § 10 wegen Betreuungspflichten |
| Bewerbungen bei Erkrankung |
| Legen Sie pro Woche 3 Bewerbungen vor ! |
| Eine sonst sich bietende Arbeitsmoeglichkeit |
| Bewerbungen haben umgehend zu erfolgen |
| Mitfahrgelegenheit: zumutbar? |
| Arbeitskräfteüberlasser: Konventionalstrafe sittenwidrig |
| Weitere Rechtsinformationen |
| Al nach der Karenz Achtung! |
| Kinder - Rücksicht auf Betreuungspflichten - Beihilfe zu Kinderbetreuung - Beistandspflichten für LebensgefährtInnen - Familienzuschlag |
| PartnerInneneinkommen |
| Bescheide und Fristen |
| Wenn das Geld ausbleibt |
| Niederschrift |
| vorübergehendes oder durchgehendes Einkommen gemäß AlVG |
| AMS und Zuverdienst (Beispiele) |
| AL-Geld, selbständ. Einkommen, Sozialvers. |
| Infobroschüre: Selbstständig - Unselbstständig - Erwerbslos |
| K-Versicherungsschutz bei Jobverlust u. Sperren |
| Achtung bei Selbstversicherung |
| Versicherungsfragen Auskunft WGKK |
| Mitversicherung von LebensgefährtInnnen |
| Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof |

siehe auch den Unterstützungsaufruf der Plattform für kämpferische und demokratische Gewerkschaften
http://www.gewerkschaftsplattform.org/
Sozialökonomische Betriebe Unterlagen
Pilotprojekt Gesundheitsstraße
Mobilpass in Wien: Monatskarte um € 15, 20
VERTRÄGE:
Transitarbeiterkollektivvertrag (für Angestellte in privaten Bildungseinrichtungen, gilt in den meisten Fällen f. Arbeitslose):
BABE Kollektivvertrag TransitarbeiterInnen 2010 auf S. 17
RICHTLINIEN
Bundesrichtlinie f. gemeinnützige Beschäftigungsrpojekte
Richtlinie f. Beratungs- u. Betreuungseinrichtungen
Bundesrichtlinie Kombilohnbeihilfe
Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen 2009
Richtlinie zur Regelung von Qualitätsstandards im Rahmen von Arbeitserprobungen (§ 9 Abs 8) bedauerlicherweise vom AMS nicht veröffentlicht
Zuweisung zu PsychologInnen Berufspflichten für Psychologen
Sperren - Berufungen - Zuweisungen
Rechtsbüro AMSand Beratung jeden Donnnerstag
18-20h
Amerlinghaus, Stiftgasse 8, 1070 Wien
selbstverständlich kostenlos
Vielfach sind Arbeitslose in Auseinandersetzung mit dem AMS vor die Alternative gezwungen, entweder ein kostenaufwendiges Verfahren anzugehen oder ihr existenzielles Aus als Folge einer meist unbegründeten Sperre zu akzeptieren.
AMSand hat daher einen Rechtshilfetopf eingerichtet:
RECHTSHILFETOPF
Konto-Nr.: SPARDA BANK 22010035701 BLZ 14900
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung: Sicher ist nur die Armut
Die AlVG-Novelle 2008 hat die Arbeitslosen weitgehend zum Freiwild einer treffsicheren Jagdgemeinschaft aus Wirtschaftsvertretern, Sozialpartnern und AMS-Lakaien gemacht. Auch nach Bruch und Wiederauflage derselben Regierung lassen sich keine Weichenstellungen in Richtung einer sozialeren Arbeitslosenpolitik erkennnen. Das Verhandlungspapier der beiden Parteien lässt sogar eine Ausweitung und Generalisierung des Modells "Aufsuchende Betreuung" befürchten, dies wohl als integraler Bestandteil der "Bedarfsorientierten Grundsicherung". Bedanken Sie sich bei Ihren Abgeordneten und den Ausschussmitgliedern Ihrer Partei dafür. Hören Sie nicht auf zu protestieren!Kritik der AlVG-Novelle
Als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity
Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat den Sinn und Zweck, durch den
Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein
Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-
Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des
Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten
und totalen Überwachung und Kontrolle ... weiter...
Adressen von Politikern Gewerkschaftern Medien.....
Protokoll Veranstaltung dürfens denn das mit Rechtsanwalt vom 11. November
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur
GmbH. f. Aus- und Weiterbildung-(Maßnahme Phönix u. ähnliche):
VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0017 Entscheidungsdatum 20060124 Veröffentlichungsdatum 20060303
. . . Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, . . . sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar. . .