einschlägige höchstgerichtliche Erkenntnisse

wichtig!

Da sich durch die AlVG-Novelle eine Reihe von bisher gültigen Gesetzen verändert haben, sind manche Erkenntnisse nur mehr eingeschränkt gültig bzw. ausser Kraft. (aK = ausser Kraft)

Achtung ! Runterrasseln auch nach 45
Aufsuchende Vermittlung - Phoenix
Umlegen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Jahreseinkommen uU. rechtswidrig
Vermittlung kann nicht an Vereine delegiert werden
neues Judikat individuelle Begründungspflicht bei Zuweisung.doc
Transitarbeitsplatz entspricht nicht AlVG § 9 a K
Einkleidung von Maßnahmen in ein Arbeitsverhältnis - Lohngestaltung verletzt Gleichheitsgrundsatz: Trendwerk - Volkshilfe: Kommuna - Caritas: Benefit
Keine Vermittlung durch Private
Coaching keine Maßnahme nach AlVG §9 a K
Belehrung über Defizite vor Maßnahme
Vorschreibung von Kontrollterminen
"Vorsorgliche" Einstellung der Vers.Leistung
Fachärztliche Untersuchung (BBRZ)
Vermittlung nicht von einer Minute zur anderen
Datenverweigerung ist keine Kursvereitelung
Vereitelung bei Bewerbungen und Maßnahmen
AlVG nicht auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen anwendbar
Persönlichkeitstrainings (Erklären von Defiziten)
Unverhältnismäßigkeit von Strafen
PartnerInneneinkommen: Steuervorschreibung, Lohnerhöhung
Keine Sanktion nach § 10 wegen Betreuungspflichten
Bewerbungen bei Erkrankung
Legen Sie pro Woche 3 Bewerbungen vor !
Eine sonst sich bietende Arbeitsmoeglichkeit
Bewerbungen haben umgehend zu erfolgen
Mitfahrgelegenheit: zumutbar?
Arbeitskräfteüberlasser: Konventionalstrafe sittenwidrig
Weitere Rechtsinformationen
Al nach der Karenz Achtung!
Kinder - Rücksicht auf Betreuungspflichten - Beihilfe zu Kinderbetreuung - Beistandspflichten für LebensgefährtInnen - Familienzuschlag
PartnerInneneinkommen
Bescheide und Fristen
Wenn das Geld ausbleibt
Niederschrift
vorübergehendes oder durchgehendes Einkommen gemäß AlVG
AMS und Zuverdienst (Beispiele)
AL-Geld, selbständ. Einkommen, Sozialvers.
Infobroschüre: Selbstständig - Unselbstständig - Erwerbslos
K-Versicherungsschutz bei Jobverlust u. Sperren
Achtung bei Selbstversicherung
Versicherungsfragen Auskunft WGKK
Mitversicherung von LebensgefährtInnnen
Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof

Werte Sozialversicherung 2011

Sozialökonomische Betriebe Unterlagen

It-works - Fragebogen

Pilotprojekt Gesundheitsstraße

Projekt Invalidität im Wandel

Mobilpass in Wien: Monatskarte um € 15, 20

was und wo

VERTRÄGE:

securityvertrag ams -iss 2007

AGB - ISS Sicherheitsd

BAGS Kollektivvertrag 2010

Transitarbeiterkollektivvertrag (für Angestellte in privaten Bildungseinrichtungen, gilt in den meisten Fällen f. Arbeitslose):

BABE Kollektivvertrag TransitarbeiterInnen 2010 auf S. 17

 

RICHTLINIEN

Bundesrichtlinie f. gemeinnützige Beschäftigungsrpojekte

Richtlinie f. Beratungs- u. Betreuungseinrichtungen

Eingliederungsbeihilfe RL

Infoblätter AMS

Bundesrichtlinie Kombilohnbeihilfe

Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen 2009

Weitere AMS-Richtlinien

Richtlinie zur Regelung von Qualitätsstandards im Rahmen von Arbeitserprobungen (§ 9 Abs 8) bedauerlicherweise vom AMS nicht veröffentlicht

Zuweisung zu PsychologInnen Berufspflichten für Psychologen

Berufsethische Richtlinien

 

 

 

 

 

 

Sperren - Berufungen - Zuweisungen

Rechtsbüro AMSand Beratung jeden Donnnerstag

18-20h

Amerlinghaus, Stiftgasse 8, 1070 Wien

selbstverständlich kostenlos

Vielfach sind Arbeitslose in Auseinandersetzung mit dem AMS vor die Alternative gezwungen, entweder ein kostenaufwendiges Verfahren anzugehen oder ihr existenzielles Aus als Folge einer meist unbegründeten Sperre zu akzeptieren.

AMSand hat daher einen Rechtshilfetopf eingerichtet:

RECHTSHILFETOPF

Konto-Nr.: SPARDA BANK 22010035701 BLZ 14900

aktuelle Themen
Rechtshilfetopf
Gesundheit
amsandbuero@gmx.at

 

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung: Sicher ist nur die Armut

weiter...

Die AlVG-Novelle 2008 hat die Arbeitslosen weitgehend zum Freiwild einer treffsicheren Jagdgemeinschaft aus Wirtschaftsvertretern, Sozialpartnern und AMS-Lakaien gemacht. Auch nach Bruch und Wiederauflage derselben Regierung lassen sich keine Weichenstellungen in Richtung einer sozialeren Arbeitslosenpolitik erkennnen. Das Verhandlungspapier der beiden Parteien lässt sogar eine Ausweitung und Generalisierung des Modells "Aufsuchende Betreuung" befürchten, dies wohl als integraler Bestandteil der "Bedarfsorientierten Grundsicherung". Bedanken Sie sich bei Ihren Abgeordneten und den Ausschussmitgliedern Ihrer Partei dafür. Hören Sie nicht auf zu protestieren!

Kritik der AlVG-Novelle

Als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity

Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat den Sinn und Zweck, durch den
Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein
Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-
Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des
Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten
und totalen Überwachung und Kontrolle ... weiter...

 

Adressen von Politikern Gewerkschaftern Medien.....

 

 

Gesetze Tipps downloads
Sozialhilfe
Wer wir sind

Protokoll Veranstaltung dürfens denn das mit Rechtsanwalt vom 11. November

Kontaktadresse und Information

amsandbuero@gmx.at

 

Kulturzentrum Amerlinghaus in Gefahr

 

Rechtsbüro
Humaninstitut "Schicksal Arbeitslosigkeit" Versteckt in d. Statistik oder sinnlosen Schulungen

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur

GmbH. f. Aus- und Weiterbildung-(Maßnahme Phönix u. ähnliche):

VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0017 Entscheidungsdatum 20060124 Veröffentlichungsdatum 20060303

. . . Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, . . . sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar. . .

Heizkostenzuschuss halbiert-Mindestsicherung für Kinder erhöht

Arbeitspflicht für Arbeitslose

Endlich: Klage gegen AMS wegen gesundheitsschädigender Sinnloskurse
Veranstaltungen Aktionen
IT-works erhält big brother award
Vorgehen bei Datenschutzverletzung: ARGE Daten informiert: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=89605uer

 

 

wissenschaftliche Untersuchung zur Erfahrungswelt Arbeitsloser