einschlägige höchstgerichtliche Erkenntnisse

wichtig!

Da sich durch die AlVG-Novelle eine Reihe von bisher gültigen Gesetzen verändert haben, sind manche Erkenntnisse nur mehr eingeschränkt gültig bzw. ausser Kraft. (aK = ausser Kraft)

Phoenix
Umlegen von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Jahreseinkommen uU. rechtswidrig
Transitarbeitsplatz entspricht nicht AlVG § 9 a K
Einkleidung von Maßnahmen in ein Arbeitsverhältnis - Lohngestaltung verletzt Gleichheitsgrundsatz: Trendwerk - Volkshilfe: Kommuna - Caritas: Benefit
Keine Vermittlung durch Private
Coaching keine Maßnahme nach AlVG §9 a K
Belehrung über Defizite vor Maßnahme
Vorschreibung von Kontrollterminen
"Vorsorgliche" Einstellung der Vers.Leistung
Fachärztliche Untersuchung (BBRZ)
Vermittlung nicht von einer Minute zur anderen
Datenverweigerung ist keine Kursvereitelung
Vereitelung bei Bewerbungen und Maßnahmen
AlVG nicht auf privatwirtschaftliche Vereinbarungen anwendbar
Persönlichkeitstrainings (Erklären von Defiziten)
Unverhältnismäßigkeit von Strafen
PartnerInneneinkommen: Steuervorschreibung, Lohnerhöhung
Keine Sanktion nach § 10 wegen Betreuungspflichten
Bewerbungen bei Erkrankung
Legen Sie pro Woche 3 Bewerbungen vor !
Bewerbungen haben umgehend zu erfolgen
Mitfahrgelegenheit: zumutbar?
Arbeitskräfteüberlasser: Konventionalstrafe sittenwidrig
Weitere Rechtsinformationen
Al nach der Karenz Achtung!
Kinder - Rücksicht auf Betreuungspflichten - Beihilfe zu Kinderbetreuung - Beistandspflichten für LebensgefährtInnen - Familienzuschlag
PartnerInneneinkommen
Bescheide und Fristen
Wenn das Geld ausbleibt
Niederschrift
AL-Geld und selbständige Erwerbstätigkeit
Achtung bei Selbstversicherung
Krankenversicherungsschutz (auch bei Sperren)
Zuverdienst, Anrechnung u. Krankenversg.
Versicherungsfragen Auskunft WGKK
Mitversicherung von LebensgefährtInnnen
Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof

Kontaktadresse und Information

<amsand.office_at_aon.at>

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur

GmbH. f. Aus- und Weiterbildung-(Maßnahme Phönix u. ähnliche):

VwGH Erkenntnis Geschäftszahl 2004/08/0017 Entscheidungsdatum 20060124 Veröffentlichungsdatum 20060303

. . . Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen daher Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, . . . sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat, wobei in der Vereinbarung völlig unklar ist, worin die Betreuung in den beiden ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses bestehen soll, abgesehen von der Zulassung jederzeitiger "Hausbesuche". Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (im Sinne des Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen, wie sie offenbar im Projekt Phönix für arbeitslose Personen vorgesehen sind, mögen im Wege von Vereinbarungen im Sinne der §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar. . .

 

VERTRÄGE UND RICHTLINIEN:

securityvertrag ams -iss 2007

AGB - ISS Sicherheitsd

SÖBs-Zuweisungen (IT-works, Trendwerk etc...). Was steht im Gesetz?

Transitarbeiterkollektivvertrag (für Angestellte in soz.ök. Betrieben; kommt für Arbeitslose leider nicht in Anwendung):

Satzungsbeschluss zum BAGS-KV 2009

BAGS-KV Verhandlungsergebnisse 2009

BAGS KV 2009

Mobilpass in Wien: Monatskarte um € 15, 20

was und wo

 

RICHTLINIEN

Sozialökonomische Betriebe (relevant bei Zuweisungen) SÖB Richtlinie neu ab 1.5.2008

Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte Richtlinie (relevant bei Zuweisungen)

Bundesrichtlinie für Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte 2009

Arbeitsmarktbezogene Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

BBE Richtlinie ab 1.10. 2008

Vergabe von Bildungsmaßnahmen Richtlinie

BM 1 Richtlinie

BM 2 Richtlinie

Eingliederungsbeihilfe

Eingliederungsbeihilfe RL

Kombilohnrichtlinie

Kombilohn - ArbeitgeberInnen

Kombilohn - ArbeitnehmerInnen

Bundesrichtlinie Kernprozess "Arbeitskräfte unterstützen"

Kernprozessrichtlinie "Arbeitskräfte unterstützen" 2008

Zuweisung zu PsychologInnen Berufspflichten für Psychologen

Berufsethische Richtlinien

 

 

 

 

 

 

Sperren - Berufungen - Zuweisungen

Rechtsbüro AMSand Beratung jeden Donnnerstag

18-20h

Amerlinghaus, Stiftgasse 8, 1070 Wien

selbstverständlich kostenlos

Vielfach sind Arbeitslose in Auseinandersetzung mit dem AMS vor die Alternative gezwungen, entweder ein kostenaufwendiges Verfahren anzugehen oder ihr existenzielles Aus als Folge einer meist unbegründeten Sperre zu akzeptieren.

AMSand hat daher einen Rechtshilfetopf eingerichtet:

RECHTSHILFETOPF

Konto-Nr.: SPARDA BANK 22010035701 BLZ 14900

Themen
Rechtshilfetopf
Gesundheit
<amsand.office_at_aon.at>
Rechtsbüro
wissenschaftliche Untersuchung zur Erfahrungswelt Arbeitsloser

Kein Wahlrecht für Arbeitslose

Im Zuge der Eintragungen in die WählerInnenliste für die AK-Wahl ist es zu Ungereimtheiten unbekannten Ausmaßes gekommen. Von 100 Anträgen auf Aufnahme wurden 40 negativ beschieden. Es dürfte sich dabei auch um eine größere Anzahl von Arbeitslosen, aber auch Personen mit wechselndem Beschäftigungsstatus (Personen mit fluktuierender Beschäftigung, prekäre Selbständige...) handeln. Eine nicht unwesentlich Rolle spielt dabei die mangelnde Datenqualität des AMS, auf dessen Mitteilungen die AK angewiesen ist.
Auf eine unerklärliche Art und Weise kommt es offenbar bei dieser AK-Wahl zu einem Entzug des Wahlrechts in großem Umfang.
Es liegt auf der Hand, dass dieser WählerInnenausfall einen Einfluss auf das Ergebnis haben wird.

Wir ersuchen daher alle Arbeitslosen, deren Antrag auf Aufnahme von der AK abgelehnt wurde, sich zu melden ! Wichtig ist, dass sie sich in der Wählerevidenz erkundigt haben oder aber zumindest die Aufnahme beantragt haben.

 

Die Einführung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist durch die Wirtschaftskrise in Verzögerung geraten. Der Minister f. Arbeit und Sanktionssysteme nützt die Zeit, um sie missbrauchsfest zu machen. Auch die Gewerkschaft und alle anderen Kontrollwütigen drängen auf baldige Umsetzung.

Man wird Ihnen alle demokratischen Rechte nehmen und tut das schon. Protestieren Sie trotzdem ! Verwenden Sie diese Einschätzung oder formulieren Sie eigene Texte.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung: Sicher ist nur die Armut

Das Modell der bedarfsorientierten Mindestsicherung, das angeblich der Armutsbekämpfung dient, ist ein trojanisches Pferd. Denn es dient der Aushöhlung des Versicherungsprinzips und dem Unterlaufen von Sozial- und Arbeitsrechten. Ziel ist die Aufstellung eines Heeres von weitgehend rechtlosen BilligarbeiterInnen für jeden Bedarf. Schon die Orientierung am Ausgleichszulagenrichtsatz der Sozialhilfe (brutto!) wirft ein Licht auf den Charakter dieser Art „Armutsicherung“: Es handelt sich nicht etwa um eine Sozialleistung auf neuer Rechtsgrundlage, auch nicht um die längst überfällig gewordene Verbesserung der Versicherungsleistung, sondern um die schon seit Jahren angedachte Überführung der Arbeitslosenversicherung in die Sozialhilfe. So gibt Minister Bartenstein offen zu, dass das Herzstück der Mindestsicherung in der Harmonisierung der Sozialhilfesysteme der Länder besteht. Was er nicht ausspricht, ist die darin enthaltende Logik der Entrechtung und Enteignung. weiter...

Die AlVG-Novelle 2008 hat die Arbeitslosen weitgehend zum Freiwild einer treffsicheren Jagdgemeinschaft aus Wirtschaftsvertretern, Sozialpartnern und AMS-Lakaien gemacht. Auch nach Bruch und Wiederauflage derselben Regierung lassen sich keine Weichenstellungen in Richtung einer sozialeren Arbeitslosenpolitik erkennnen. Das Verhandlungspapier der beiden Parteien lässt sogar eine Ausweitung und Generalisierung des Modells "Aufsuchende Betreuung" befürchten, dies wohl als integraler Bestandteil der "Bedarfsorientierten Grundsicherung". Bedanken Sie sich bei Ihren Abgeordneten und den Ausschussmitgliedern Ihrer Partei dafür. Hören Sie nicht auf zu protestieren!

Kritik der AlVG-Novelle

Als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity

Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat den Sinn und Zweck, durch den
Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen
Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein
Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-
Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne
Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des
Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten
und totalen Überwachung und Kontrolle ... weiter...

 

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