Arbeitslosengeld nach der Karenz

Achtung, wer nach der Karrenz arbeitslos wird. Das AMS verrechnet sich gerne, und bezieht das Karrenzgeld in die Berechnung des Arbeitslos engeldes mit ein. Dies führt zu niedrigeren Arbeitslosengeld, als einem zusteht, ist aber nicht erlaubt.

AMS muss Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen

Immer wieder melden sich bei der Arbeiterkammer Kundinnen des Arbeitsmarktservice,
die sich nicht ausreichend darüber informiert fühlen, dass das AMS auf Kinderbetreuungspflichten
Rücksicht nehmen muss.
Grundsätzlich gilt, dass bei Betreuungs- und Beistandspflichten - insbesondere bei Kindern
im Vorschulalter- im Zeitraum zwischen 7 und 18 h eine zeitliche Verfügbarkeit von mindestens
16 Wochenstunden gegeben sein muss. Prinzipiell kann die zeitliche Verfügbarkeit
auch außerhalb dieses Rahmens erfüllt sein, was im Einzelfall geprüft werden muss. Bei
Kindern bis 16 Jahren ist hinsichtlich der Betreuungspflicht auf das Jugendschutzgesetz zu
achten.

Achtet beim Kontrolltermin darauf, nicht nur allgemeine Floskeln wie „gesundheitliche Einschränkungen“
oder „Kinderbetreuung“ anzuführen. Es muss konkret aufgelistet werden, welche Tätigkeiten
nicht verrichtet werden können und für welchen Zeitraum keine Kinderbetreuung verfügbar
ist. (www.alleinerziehende.org).

 

Das AlVG

Betreuungsaufgaben
§ 7 "(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und
kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten."

§ 9 Abs.2
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn gesetzliche
Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.


Kinderbetreuungsbeihilfe AMS leistet Beihilfe zu Unterbringungskosten

Sie wollen eine Arbeit aufnehmen oder eine Maßnahme des Arbeitsmarktservice besuchen und benötigen deshalb einen Betreuungsplatz für Ihr Kind? Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann Ihnen zu den Unterbringungskosten eine Beihilfe gewähren. (Gültig seit Juli 2005)

Wer?
Diese Förderung können Frauen und Männer erhalten, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind benötigen, weil Sie eine Arbeit aufnehmen wollen, an einer arbeitsmarktpolitisch relevanten Maßnahme (z.B. Kurs) teilnehmen wollen, oder weil sich trotz Berufstätigkeit ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundlegend verschlechtert haben, wesentliche Änderungen der Arbeitszeit eine neue Betreuungseinrichtung/-form erfordern, die bisherige Betreuungsperson ausfällt. Weitere Voraussetzungen sind: Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben und jünger als 15 Jahre sein (ein behindertes Kind jünger als 19 Jahre). Das monatliche Bruttoeinkommen der Förderungswerberin/des Förderungswerbers darf EUR 1.772,-- nicht übersteigen. Für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften darf das gemeinsame Bruttoeinkommen nicht höher als EUR 2.577,-- sein. Diese Einkommensgrenzen werden für jede weitere Person, für die die Förderungswerberin/ der Förderungswerber oder der Partner/die Partnerin sorgt, erhöht. Als Einkommen zählen auch Alimente, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Gründungsbeihilfe sowie Renten und Pensionen.

Was?
Gefördert werden kann die ganztägige, halbtägige, stundenweise Betreuung in: Kindergärten, Horten, Kinderkrippen, Kindergruppen, bei angestellten Tagesmüttern/Tagesvätern, und bei Privatpersonen (außer Familienangehörigen oder Au Pair-Kräften).

Wie viel?
12.03.2007 http://www.ams.at/neu/druckversion/1155_10438.htm
Die Höhe der Kinderbetreuungsbeihilfe ist gestaffelt und hängt ab vom Brutto(familien)einkommen, von den entstehenden Betreuungskosten, von der Dauer und Art der Unterbringung Ihres Kindes (ganz-, halbtägige oder stundenweise Betreuung im Kindergarten, Hort usw.)

Wie lange?
Die Beihilfe kann jeweils für 26 Wochen gewährt werden. Die Förderungsdauer je Kind kann (bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen) bis zu 156 Wochen betragen.

Wo?
Die Beihilfe ist an ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert, dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle des AMS rechtzeitig vor Beginn der Arbeitsaufnahme oder Maßnahme und vor Unterbringung des Kindes Kontakt aufnimmt.


Alleinerzieherin kann Nachtarbeit verweigern

Verwaltungsgerichtshof Zl. 2002/08/0275 vom 23. April 2003

Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Buffetkassierin verbindlich angeboten. Sie sollte im 3-Schichtbetrieb (Arbeitszeit zwischen 7.00 und 24.00 Uhr, Sonn- und Feiertage bis 23.00 Uhr, auch am Wochenende, evt. auch Teilzeitbeschäftigung) arbeiten. Sie lehnte ab, weil die geforderte Arbeitszeit mit der Verpflichtung zur Betreuung ihrer 14jährigen Tochter nicht vereinbar sei. Andere Personen stünden zur Betreuung nicht zur Verfügung.

Darauf wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen verloren habe. Da die zugewiesene Beschäftigung innerhalb des Wohnortes liege, beeinträchtige die Betreuungspflicht für das Kind nicht die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung. Die für einen Leistungsbezug notwendige Arbeitswilligkeit liege daher nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung der Behörde nicht.

Grundsätzlich ist zwar bei Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung innerhalb des Wohnortes des (der) Arbeitslosen auf die Gefährdung der Versorgung der Familienangehörigen, zu deren Unterhalt der Arbeitslose verpflichtet ist, nicht Bedacht zu nehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben.

Hier war aber die Frage zu untersuchen, ob einer arbeitslosen Person ungeachtet ihrer Obsorgeverpflichtungen für ein minderjähriges Kind Beschäftigungen in jeglicher Arbeitszeit, also auch in der Zeit zwischen 18 Uhr und 24 Uhr, angeboten werden dürfen. In den Abendstunden kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass öffentliche Betreuungseinrichtungen für Kinder zur Verfügung stehen. Eltern trifft aber nicht nur nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch die Verpflichtung zur Erziehung und Obsorge für ihre Kinder, sie müssen auch Jugendschutzbestimmungen beachten.

Die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ist Anspruchsvoraussetzung für eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Abend- und Nachtstunden aus dem genannten Grund nicht verfügbar ist, vermag dies die Verfügbarkeit nicht insgesamt in Frage zu stellen.

Die Vermittlung der Beschwerdeführerin zu Beschäftigungen, die auch mit der Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen in den Abend- und Nachtstunden verbunden sind, war daher im Hinblick auf ihre Obsorgepflichten unzulässig. Daher war auch die Verfügung des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine solche Beschäftigung anzunehmen, mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrig.

Betreuungs- und Beistandspflichten für EhegattInnen und LebensgefährtInnen:

Viele wissen nicht, dass die Arbeitsvermittlung auch auf hilfsbedürftige, kranke und invalide EhegattInnen und LebensgefährtInnen, die der Betreuung bedürfen, Rücksicht zu nehmen hat. Die LebensgefährtInnen sind hier den EhegattInnen
gleich zu halten, da es in Hinblick auf die Symmetrie von Pflichten und Rechten nicht angeht, bei der Berechnung der Notstandhilfe zwar das PartnerInneneinkommen anzurechen, den/die PartnerIn aber zu ignorieren, wenn es um Verpflichtungen ihnen gegenüber geht. (Änderung zur AK-Broschüre: „arbeitslos - was nun?“)

Achtung!

Die Rücksichten auf Betreuungspflichten werden - falls die AlVG-Novelle so durchgeht, wie sie jetzt vorliegt - ab Jänner 2008
eingeschränkt: Eltern, die weiter AL oder Notstandshilfe beziehen wollen, müssen dem Arbeitsmarkt nicht mehr 16, sondern 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen.

Familienzuschlag:
liegt derzeit bei € 0,97 täglich (Stand Juni 2007).
Durch den Ergänzungsbetrag kann Dein Arbeitslosengeld bis zur Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes ( € 726,– monatlich, 24,20 täglich) aufgestockt werden (Stand Juni 2007).
Wichtig: Der Ergänzungsbetrag fließt nicht in die Bemessung der Notstandshilfe ein.

AlleinerzieherInnen - AlleinerhalterInnenabsatzbetrag

Das Finanzamt zahlt einmal jährlich rückwirkend den Alleinerzieher- und Alleinerhalterabsatzbetrag
für arbeitslose Elternteile. Du kannst rückwirkend bis 1. 1. 2004 darum einreichen.

 

PartnerInneneinkommen

Wenn die/der AntragstellerIn eine Lebensgemeinschaft am Antragsformular angibt, wird das Einkommen deR FreundIn mit einberechnet und in der Folge liegt oft keine Notlage mehr vor.

Gemeinsamer Haushalt / Lebensgemeinschaft

EinE LebensgefährtIn gilt als solcheR durch eine Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Wenn diese nicht besteht und trotzdem der Verdacht seitens des AMS besteht, dass einE MitbewohnerIn einE LebensgefährtIn ist, sollte man nicht zuwarten, bis sich die wahren Verhältnisse vor Gericht geklärt haben. Hier besteht Bringschuld auf Seiten der NotstandshilfebezieherIn.
Es ist ratsam, Freunde, Nachbarn oder sonstige Zeugen namhaft machen, die bestätigen können, dass die Personen getrennte Zimmer (Schlafzimmer) bewohnen, keine Geschlechtsbeziehung miteinander haben und keinen gemeinsamen Haushalt führen.
Bei der Anrechnung des PartnerInneneinkommens wird nicht das gesamte Einkommen herangezogen, es werden vom Nettoeinkommen so genannte „Freigrenzen“ abgezogen (z.B. zählen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder dazu).
Eine Freigrenzenerhöhung können Arbeitslose in Fällen wie z.B., einer Krankheit oder die eineR Familienangehörigen, wegen erhöhter Ausgaben für Medikamente und Heilmittel, wegen Aufwendungen für Schwangerschaft und Geburt, auf Grund eines Todesfalles in der Familie, oder bei Rückzahlungsverpflichtungen für Darlehen zur Gründung eines Hausstandes
oder Beschaffung einer Wohnung! Im Antragsformular unbedingt und ausführlich anführen!
Wenn der Anspruch auf Notstandshilfe auf Grund des PartnerInneneinkommens abgelehnt wird, so gelten seit 1.1. 2005 unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosenmeldung als Pensionsversicherungszeiten.
Voraussetzung: Alle, die nach dem 31. 12. 1954 geboren sind und ausschließlich wegen der Rechtshilfe – Tipps für Arbeitslose von Arbeitslosen 17 Anrechnung von PartnerInneneinkommen* keinen Anspruch darauf haben, kölnnen sich
Pensionsversicherungszeiten sichern, indem sie weiterhin dem Arbeitsamt zur Verfügung
stehen (siehe Pensionsversicherungszeiten).
Jedes Jahr muss trotz Ablehnung erneut der Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden! Man erhält dann jeweils eine Mitteilung über die Pensionsversicherungszeit.

 

Tausende Menschen (vor allem Frauen) in Österreich, die jahr - und jahrzehntelang Arbeitslosenversicherungsbeiträge geleistet haben, erhalten nach der Ausschöpfung des Arbeitslosengeldanspruches vom Arbeitsmarktservice keine oder nur eine verminderte Notstandshilfe. Grund dafür ist die Anrechnung des Partnereinkommens, wobei es egal ist, ob es sich um eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft handelt.


Entschließungsantrag betreffend die Anrechnung des Partnereinkommens auf Notstandshilfe

Partnereinkommen und Steuervorschreibung

»Das AMS kannte keine Steuervorschreibung

16.11.2007 | 11:29 |  IVO STITIC (DiePresse.com)

VwGH: Das Arbeitsmarktservice ignorierte die Steuervorschreibung und rechnete den Bruttobezug des Ehepartners als Nettobezug an.

Die Vorgangsweise für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen ist für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, unterschiedlich geregelt. Während Lohnsteuerpflichtige ihre Einkünfte durch die Vorlage einer Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis vorgesehen, dass bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das vorläufige Einkommen anhand einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen festzustellen hat. Die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides.

Nicht so bei einem Notstandshilfebezieher aus der Steiermark. Ihm wurden die Einkünfte seiner Ehegattin in der Weise angerechnet, dass deren Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und deren Krankengeld zusammengerechnet wurden. Die Steuervorschreibung der Ehefrau, die das Einkommen im fraglichen Zeitraum um etwa EUR 250,- pro Monat minderte, berücksichtigte das AMS nicht. Damit wurden dem Notstandshilfebezieher die Bruttobezüge und nicht die Nettobezüge seiner Frau angerechnet.

Seine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ( 2006/08/0187 ) war erfolgreich: Bei den genannten Bezügen der Ehegattin war zwingend eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen. Dabei wäre insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen, wonach das anzurechnende Nettoeinkommen der Ehefrau tatsächlich niedriger war als die ihr (brutto) zugeflossenen Beträge. Das AMS hätte die voraussichtlich nachzuzahlende Einkommensteuer berücksichtigen müssen, so die Höchstrichter.

In einer anderen Entscheidung ( 2006/08/0309 ) rügte das Verwaltungsgericht die Verletzung der Meldepflichten eines Notstandshilfebeziehers. Dieser verabsäumte es, die Lohnerhöhungen seiner Gattin dem AMS anzuzeigen. Nachdem die Behörde durch Anfrage beim Dienstgeber der Ehegattin feststellte, dass Lohnerhöhungen erfolgt sind, wurde der Notstandshilfebezieher zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet.

Seinen Einwand, er habe eine Meldung unterlassen, weil ihm die Ehegattin keinen Einblick in ihre Konten gewährt habe, ihn daher kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen treffe, ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht gelten. Hätte er gemeldet, dass sich seine Ehefrau geweigert hat, die ihm bisher mögliche Einsicht in ihre Bezugsunterlagen zu gewähren, wäre es dem AMS möglich gewesen, eigene Ermittlungen einzuleiten. Der Beschwerdeführer habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass es durch die Unterlassung der Mitteilung von der Weigerung seiner Ehefrau zu einem Überbezug an Notstandshilfe kommen konnte. Die Rückforderung der Notstandshilfe bestehe daher zurecht, argumentierte der Verwaltungsgerichtshof.«

 

 

Bescheide und Fristen


Mitunter, wenn die Behörde jemanden verdächtigt, zu Unrecht Leistungen nach dem AlVG zu beziehen, stellt sie die Zahlungen ein und sendet eine Mitteilung über die "vorsorgliche" Einstellung des Leistungsbezuges. In diesem Fall sollte man sofort einen Bescheid anfordern. Wenn über 4 Wochen nach Erhalt keine Bescheidanforderung erfolgt, wird diese Mitteilung rechtskräftig!

Die Berufung auf einen Bescheid muss innerhalb von 2 Wochen nach der Zustellung des Bescheides eingebracht
werden; entscheidend ist die tatsächliche Zustellung, nicht das Datum auf dem Bescheid! Dieser Bescheid des AMS hat binnen 4 Wochen zu erfolgen. Wenn diese Frist überschritten wird, muss die Behörde die Einstellung des Leistungsbezuges aufheben!


Da Bescheide des AMS mit der normalen Post (kein RSA oder RSB) verschickt werden,
ist die Zustellung in der Regel der Tag, an dem der Brief mit dem Bescheid im Postkasten
landet. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, dass das Datum, das auf dem Bescheid selbst angegeben ist, schon eine Woche zurückliegt.

Wichtig: Die Berufung nicht aufschieben, bis die Frist abgelaufen ist!
Bei allen Schriftstücken ist es wichtig, das Kuvert aufzuheben! Auf den Kuverts sind keine Poststempel, sondern nur elektrische Codes angebracht. Über diese elektronsiche Lesezeile kann man im Streitfall bei der Post eine Nachforschung anstellen. Sollte ein Schriftstück eingeschriebenkommen und am Postamt hinterlegt werden, dann gilt das Datum der Hinterlegung
als Zustellung. Auf der Rückseite des Kuverts wird das Datum der Hinterlegung (=Zustellung)
vermerkt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zu laufen.
Sobald die Berufung eingebracht ist, muss die Behörde ohne unnötigen Aufschub,
spätestens aber innerhalb von 6 Monaten den Berufungsbescheid zu erlassen.

Wenn das Geld ausbleibt

Mitunter passiert es, dass das AMS die monatliche zu überweisende Leistung einstellt, ohne den/die Betreffende darüber informiert zu haben. Was tun?

Muster für eine Zahlungsaufforderung an das AMS, wenn es, ohne eine Mitteilung einfach das Geld zurückbehält.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nachdem Sie mir den Leistungsbezug der Notstandshilfe für den Monat X 2007 nicht fristgerecht angewiesen haben, ist anzunehmen, dass Sie meinen Leistungsbezug eingestellt haben.
Sie haben mich über diesen Umstand der Leistungseinstellung bis zum heutigen Tag nicht aufgeklärt.
Ich ersuche Sie, mir umgehend die Notstandshilfe für den Monat X 2007 zur Anweisung zu bringen. Bei Nicht-Anweisung beantrage ich, diese Leistungseinstellung bescheidmäßig zu erledigen.
Sollte mir durch diese Leistungseinstellung irgendein vermögensrechtlicher Nachteil entstehen (Klagen durch meinen Vermieter, etc.), werde ich Sie für den Schaden haftbar machen.

Hochachtungsvoll
Susi Musterfrau

 

Anderes Muster

Name

Adresse

An das AMS Adressse

Adresse

 

Datum

SV-Nr.: xxxx xx xx xx

Betrifft: Bescheidanforderung

Sehr geehrte Damen und Herren!

In Ihrem Schreiben vom xx.xx.2007 (am Postweg erhalten am xx.xx..2007) haben sie mir ohne konkrete Begründung und Beweisführung die mir als rechtmäßiges Eigentum zustehende Arbeitslosenversicherungsleistung als Existenz erhaltende Grundlage, rückwirkend mit xx.xx.2007, vorläufig eingestellt.

Ich fordere Sie daher auf, diesen unhaltbaren Zustand ehestens einer

Beendigung zuzuführen und mir meine Arbeitslosenversicherungsleistung zeitgerecht zur Auszahlung zu bringen.

Es sei der werten Behörde einstweilen folgendes in Erinnerung gebracht:

VfGH Erkenntnis

Datum

19920228

Sammlungsnummer

13003

Geschäftszahl

G293/91,G342/91,G344/91

Unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe VfSlg. 11196/1986).

Nicht nur aufgrund Ihrer verfassungswidrigen Vorgangsweise stelle ich den

Antrag

auf eine schriftliche Bescheidausfertigung über diese vorläufige Einstellung.

Name

Krankenversicherung

Arbeitslose sehen sich im Falle einer verfügten Leistungseinstellung regelmäßig auch mit einer Einstellung der Krankenversicherung konfrontiert. Das ist natürlich illegal. Damit verbunden ist für die kranke Person ein Instanzenlauf zwischen Krankenkasse und AMS und für die Behandlung das Erlegen von 50€ als Sicherheitsleistung, was gerade bei Ausfall des Einkommens eine Hürde für medizinische Behandlung darstellt. Nach Auskunft der Krankenkasse dürfte es aus technischer Sicht im Falle einer Leistungseinstellung (Sperre) keine Schwierigkeiten mit der e-card geben. (Es stellt sich die Frage, aus welchen Gründen die Leistungseinstellung dennoch regelmäßig mit der Abmeldung von der Sozialversicherung einhergeht.) Auskunft Krankenkasse: Wenn die e-card nicht funktioniert, ist für den Arzt ein Gebrechenscode ersichtlich, mit dem er eine Service-Stelle (level support) der Krankenkasse kontaktieren kann. Falls eine arbeitslose Person gesperrt ist, bekommt der Arzt durch das Einscannen der e-card via Hauptverband der Sozialversicherungsträger mittels Code eine Mitteilung, dass mit der Versicherungsleistung der betreffenden Person irgendetwas nicht stimmt, z.B. dass Gründe vorliegen wie Diebstahl oder auch eben Leistungseinstellung durch AMS etc. In Folge muss der Arzt Rücksprache mit seiner zuständigen Stelle (Hauptverband?) darüber halten, warum der entsprechende Code in Verbindung mit einer bestimmten versicherten Person gebracht wird und hat sich laut Anweisung zu überlegen, ob im vorliegenden Fall Krankenstand und ärztliche Maßnahmen anzuwenden sind. (Hier wird gründlich überlegt: In den letzten Monaten ist uns bekanntgeworden, dass Personen im Zuge einer Sperre von verschiedenen Ärzten nicht krankgeschrieben wurden, wenn ein Krankenstandsbedarf eigentlich gegeben war.)

 

Kurztitel Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Fundstelle BGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
Typ BG §/Artikel/Anlage § 122   Inkrafttretedatum 20070101   Außerkrafttretedatum 20081231

Abkürzung ASVG Index 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung § 122 . (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall

a) während der Versicherung oder

b ) vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.

(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit . b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben, sofern dieser Anspruch nicht gemäß Abs. 3 entstanden ist, und zwar

a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,

b ) während des Anspruches auf Kranken- oder Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,

c) während der Gewährung der Anstaltspflege oder der Unterbringung in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers oder

d) während des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten gemäß § 131 oder auf Pflegekostenzuschuß gemäß § 150 gegenüber einem Versicherungsträger;

2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich

a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 - ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit . e und Z 5 - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;

b ) um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;

3. an Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit . g AlVG oder gemäß § 21a AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe haben;

4. an Personen, die gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 KGG oder gemäß § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzgeld oder gemäß § 79 Abs. 39 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 KGG keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben.

(3) Über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus sind die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; fallen in diesen Zeitraum auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so gelten solche Zeiten bei der Anwendung dieser Bestimmung als Zeiten der Pflichtversicherung. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses, einer Kündigung durch die Dienstnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austrittes oder einer verschuldeten Entlassung der Dienstnehmerin geendet hat oder wenn die Dienstnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluß an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Die Voraussetzung von mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten entfällt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens zwölf Monate in der Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert war. Tritt in der Zeit zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der Versicherungsfall der Krankheit ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall.

(4) Erwerbslosigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 liegt auch vor, wenn bei einem mehrfach Versicherten (§ 128) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endet und das Entgelt aus den weiterbestehenden Beschäftigungs(Lehr)verhältnissen den Betrag von 408,89 Euro monatlich nicht übersteigt; das gleiche gilt, wenn der aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedene eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein 408,89 Euro monatlich nicht übersteigendes Einkommen erzielt. An die Stelle des Betrages von 408,89 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 nicht gewährt, sobald die betreffende Person auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung versichert ist oder wenn sie sich ins Ausland begibt. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (§ 16), die Krankenversicherung wegen Bezuges einer Pension aus der Sozialversicherung oder eines Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ferner die Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und die Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz lassen den Anspruch auf Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 unberührt.

(5) Wo im folgenden Versicherte als Anspruchsberechtigte genannt werden, sind hierunter, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch die im Abs. 2 bezeichneten aus der Versicherung ausgeschiedenen anspruchsberechtigten Personen zu verstehen.

Gesetzesnummer 10008147   Dokumentnummer NOR40085863  

 

Mitversicherung von LebensgefährtInnen

Die bisher begünstigte Mitversicherung von Partner/innen in der Krankenversicherung ist seit 1. August 2006 nur mehr für Paare mit Trauschein zugänglich. Für am 31.7.2006 bereits mitversicherte Lebensgefährt/ innen ändert sich nichts, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert. Das heißt, wird die Lebensgemeinschaft unterbrochen oder geht der mitversicherte Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin z.B. vorübergehend arbeiten und ist selbst krankenversichert, geht die begünstigte Mitversicherung verloren. Spätestens ab 1.1.2010 endet die begünstigte Mitversicherung ohne Vorwarnung für alle jetzt mitversicherten Lebensgefährt/ innen, die am 31.7.2006 noch nicht 27 Jahre alt waren.

Nichts ändert sich an der beitragsfreien Mitversicherung von Ehepartner/innen und Lebensgefährt/ innen, wenn die mitversicherte Person aktuell ein Kind erzieht oder früher mindestens vier Jahre lang erzogen hat. Jene Menschen, die seit 1. August 2006 neue Lebensgemeinschafte n eingehen und die Voraussetzung der Kindererziehung nicht erfüllen, müssen sich deshalb leider bewusst sein, dass sie selbst für ihre Krankenversicherung sorgen müssen. Die Selbstversicherung in der Krankenversicherung kostet monatlich 312,13 Euro. Lebensgefährt/ innen, die ganz oder überwiegend vom Unterhalt ihrer Partner/innen leben, können jedoch einen Antrag auf Herabsetzung dieses Beitrages (auf maximal 78,03 Euro) stellen.