Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I
Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher
bezeichneter Artikel vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.
Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Langtitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
StF: BGBl. Nr.    609/1977 (WV)
Änderung
idF: BGBl. Nr.    648/1977
     BGBl. Nr.     55/1978 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    380/1978
     BGBl. Nr.    546/1978
     BGBl. Nr.     37/1979 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    109/1979
     BGBl. Nr.     41/1980 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    563/1980
     BGBl. Nr.     83/1981 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    286/1981
     BGBl. Nr.    588/1981
     BGBl. Nr.     29/1982 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    638/1982
     BGBl. Nr.     55/1983 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.     61/1983
     BGBl. Nr.    594/1983
     BGBl. Nr.    617/1983
     BGBl. Nr.    416/1984 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.     54/1985
     BGBl. Nr.     55/1985
     BGBl. Nr.    441/1985 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    568/1985
     BGBl. Nr.    388/1986
     BGBl. Nr.    466/1986 (VfGH)
     BGBl. Nr.    594/1986 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    290/1987
     BGBl. Nr.    555/1987 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    615/1987
     BGBl. Nr.    616/1987
     BGBl. Nr.    232/1988
     BGBl. Nr.    283/1988
     BGBl. Nr.    639/1988 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    749/1988
     BGBl. Nr.    753/1988
     BGBl. Nr.    121/1989 (VfGH)
     BGBl. Nr.    364/1989
     BGBl. Nr.    601/1989 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    642/1989
     BGBl. Nr.    647/1989
     BGBl. Nr.    649/1989
     BGBl. Nr.    651/1989
     BGBl. Nr.    299/1990 (NR: GP XVII RV 1284 AB 1325 S. 143.
                           BR: AB 3871 S. 530.)
     BGBl. Nr.    408/1990 (NR: GP XVII IA 428/A AB 1410 S. 148.
                           BR: 3922 AB 3926 S. 532.)
     BGBl. Nr.    412/1990 (NR: GP XVII RV 1302 AB 1413 S. 148.
                           BR: AB 3929 S. 532.)
     BGBl. Nr.    579/1990 (VfGH)
     BGBl. Nr.    717/1990 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.     24/1991 (NR: GP XVIII RV 16 AB 30 S. 7.
                           BR: AB 4013 S. 535.)
     BGBl. Nr.     71/1991 (NR: GP XVIII IA 56/A AB 49 S. 13.
                           BR: AB 4022 S. 537.)
     BGBl. Nr.    245/1991 (VfGH)
     BGBl. Nr.    277/1991 (NR: GP XVIII RV 101 AB 114 S. 27.
                           BR: AB 4055 S. 541.)
     BGBl. Nr.    461/1991 (VfGH)
     BGBl. Nr.    594/1991 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44.
                           BR: AB 4130 S. 546.)
     BGBl. Nr.    681/1991 (NR: GP XVIII IA 243/A AB 319 S. 47.
                           BR: 4144 AB 4164 S. 547.)
     BGBl. Nr.    682/1991 (NR: GP XVIII IA 245/A AB 321 S. 47.
                           BR: 4146 AB 4166 S. 547.)
     BGBl. Nr.    271/1992 (NR: GP XVIII IA 312/A AB 496 S. 69.
                           BR: AB 4256 S. 553.)
     BGBl. Nr.    416/1992 (NR: GP XVIII RV 497 AB 575 S. 75.
                           BR: AB 4302 S. 556.)
     BGBl. Nr.    753/1992 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    833/1992 (NR: GP XVIII RV 735 AB 838 S. 90.
                           BR: 4382 AB 4385 S. 562.)
     BGBl. Nr.     18/1993 (NR: GP XVIII RV 823 AB 912 S. 99.
                           BR: AB 4420 S. 563.)
                           (EWR/Anh. XVIII: 375L0129)
     BGBl. Nr.    257/1993 (NR: GP XVIII RV 859 AB 1004 S. 109.
                           BR: 4503 AB 4512 S. 568.)
     BGBl. Nr.    461/1993 (NR: GP XVIII IA 530/A AB 1101 S. 126.
                           BR: 4558 AB 4566 S. 572.)
     BGBl. Nr.    502/1993 (NR: GP XVIII RV 1194 AB 1222 S. 130.
                           BR: AB 4617 S. 573.)
     BGBl. Nr.    799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134.
                           BR: 4646 AB 4655 S. 575.)
     BGBl. Nr.    817/1993 (NR: GP XVIII IA 626/A AB 1332 S. 136.
                           BR: AB 4659 S. 576.)
     BGBl. Nr.     25/1994 (NR: GP XVIII IA 646/A AB 1411 S. 144.
                           BR: AB 4689 S. 578.)
     BGBl. Nr.    314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161.
                           BR: AB 4777 S. 583.)
     BGBl. Nr.    450/1994 (NR: GP XVIII RV 1590 AB 1671 S. 166.
                           BR: AB 4794 S. 587.)
                           (EWR/Anh. XVIII: 378L0610, 380L1107,
                           388L0642, 391L0322, 382L0605, 383L0477,
                           391L0382, 386L0188, 388L0364,
                           389L0391, 389L0654, 389L0655, 389L0656,
                           390L0269, 390L0270, 390L0394,
                           390L0679, 391L0383, 392L0057, 392L0058
                           und 392L0104)
     BGBl. Nr.    819/1994 (DFB)
     BGBl. Nr.    977/1994 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    133/1995 (NR: GP XIX IA 110/A AB 69 S. 13.
                           BR: 4963 AB 4965 S. 595.)
     BGBl. Nr.    297/1995 (NR: GP XIX RV 134 AB 149 S. 32.
                           BR: 4996, 4997, 4998 AB 5002 S. 598.)
     BGBl. Nr.    153/1996 (NR: GP XX IA 124/A AB 64 S. 10.
                           BR: 5144 AB 5148 S. 611.)
     BGBl. Nr.    201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16.
                           BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB
                           5166 S. 612.)
     BGBl. Nr.    411/1996 (NR: GP XX RV 214 AB 286 S. 35.
                           BR: 5214 AB 5226 S. 616.)
     BGBl. Nr.    417/1996 (NR: GP XX IA 242/A AB 301 S. 35.
                           BR: AB 5233 S. 616.)
     BGBl. Nr.    600/1996 (NR: GP XX IA 289/A AB 325 S. 40.
                           BR: 5273 AB 52 5279 S. 617.)
     BGBl. Nr.    677/1996 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. Nr.    757/1996 (NR: GP XX RV 397 AB 477 S. 47.
                           BR: AB 5314 S. 619.)
     BGBl. Nr.    764/1996 (NR: GP XX RV 394 AB 465 S. 49.
                           BR: AB 5340 S. 619.)
     BGBl. I Nr.   47/1997 (NR: GP XX RV 550 AB 623 S. 66.
                           BR: AB 5404 S. 624.)
     BGBl. I Nr.   78/1997 (NR: GP XX RV 689 AB 717 S. 77.
                           BR: AB 5468 S. 628.)
     BGBl. I Nr.  126/1997 (NR: GP XX AB 882 S. 88.
                           BR: 5544 AB 5547 S. 631.)
     BGBl. II Nr. 364/1997 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. I Nr.  139/1997 (NR: GP XX RV 886 AB 912 S. 95.
                           BR: AB 5575 S. 633.)
     BGBl. I Nr.    6/1998 (NR: GP XX IA 645/A AB 1003 S. 104.
                           BR: AB 5577 S. 633.)
     BGBl. I Nr.   16/1998 (NR: GP XX AB 1039 S. 105.
                           BR: AB 5589 S. 633.)
     BGBl. I Nr.   30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104.
                           BR: AB 5611 S. 634.)
     BGBl. I Nr.   54/1998 (VfGH)
     BGBl. I Nr.   55/1998 (NR: GP XX IA 721/A AB 1109 S. 114.
                           BR: AB 5650 S. 638.)
     BGBl. I Nr.   56/1998 (VfGH)
     BGBl. I Nr.  148/1998 (NR: GP XX IA 819/A AB 1304 S. 133.
                           BR: AB 5742 S. 643.)
     BGBl. I Nr.  167/1998 (NR: GP XX IA 876/A AB 1418 S. 142.
                           BR: AB 5787 S. 645.)
     BGBl. I Nr.  172/1998 (VfGH)
     BGBl. II Nr. 417/1998 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. I Nr.   87/1999 (NR: GP XX IA 1077/A AB 1844 S. 171.
                           BR: AB 5936 S. 655.)
     BGBl. I Nr.  142/1999 (VfGH)
     BGBl. I Nr.  153/1999 (NR: GP XX RV 1768 AB 2000 S. 182.
                           BR: AB 6048 S. 657.)
                           (CELEX-Nr.: 396L0034)
     BGBl. I Nr.  179/1999 (NR: GP XX IA 1145/A AB 2021 S. 182.
                           BR: 6019 AB 6056 S. 657.)
     BGBl. I Nr.  193/1999 (VfGH)
     BGBl. II Nr. 451/1999 (Betragsanpassung durch V)
     BGBl. I Nr.   15/2000 (NR: GP XXI IA 52/A AB 25 S. 6.
                           BR: AB 6084 S. 660.)
     BGBl. I Nr.   44/2000 (NR: GP XXI RV 91 AB 189 S. 30.
                           BR: AB 6153 S. 666.)
     BGBl. I Nr.   92/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32.
                           BR: 6161 AB 6173 S. 667.)
                           ersetzt durch BGBl. I Nr. 101/2000
     BGBl. I Nr.  101/2000 (NR: GP XXI RV 181 AB 254 S. 32.
                           BR: 6161 AB 6173 S. 667.)
     BGBl. I Nr.  102/2000 (DFB)
     BGBl. I Nr.  103/2000 (VfGH)
     BGBl. I Nr.  142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45.
                           BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)
     BGBl. I Nr.   33/2001 (VfGH)
     BGBl. I Nr.   47/2001 (NR: GP XXI RV 499 AB 539 S. 61.
                           BR: 6327 AB 6338 S. 676.)
     BGBl. I Nr.   81/2001 (VfGH)
     BGBl. I Nr.  103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74.
                           BR: AB 6436 S. 679.)
     BGBl. I Nr.   68/2002 (NR: GP XXI RV 977 AB 1039 S. 97.
                           BR: 6610 AB 6625 S. 686.)
     BGBl. I Nr.   89/2002 (NR: GP XXI RV 1045 AB 1132 S. 104.
                           BR: AB 6649 S. 688.)
     BGBl. I Nr.   71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20.
                           BR: 6788 AB 6790 S. 697.)
                           [CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]
     BGBl. I Nr.  128/2003 (NR: GP XXII RV 308 AB 318 S. 41.
                           BR: 6927 AB 6933 S. 704.)
     BGBl. I Nr.   28/2004 (NR: GP XXII RV 414 AB 437 S. 55.
                           BR: AB 7007 S. 707.)
     BGBl. I Nr.   77/2004 (NR: GP XXII RV 464 AB 543 S. 66.
                           BR: AB 7069 S. 711.)
     BGBl. I Nr.  136/2004 (NR: GP XXII RV 649 AB 657 S. 82
                           BR: 7145 AB 7151 S. 715.)
     BGBl. I Nr.  142/2004 (NR: XXII GP RV 653 AB 694 S. 87.
                           BR: 7153 AB 7155 S. 716.)
     BGBl. I Nr.  156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89.
                           BR: 7159 AB 7181 S. 717.)
     BGBl. I Nr.   71/2005 (NR: GP XXII RV 944 AB 957 S. 113.
                           BR: AB 7318 S. 723.)
     BGBl. I Nr.  102/2005 (NR: GP XXII RV 946 AB 1010 S. 115.
                           BR: 7329 AB 7349 S. 724.)
     BGBl. I Nr.  111/2005 (VfGH)
     BGBl. I Nr.  114/2005 (NR: GP XXII RV 1075 AB 1093 S. 122.
                           AB 7377 S. 725.)
     BGBl. I Nr.  132/2005 (NR: GP XXII RV 1111 AB 1132 S. 125.
                           BR: 7393 AB 7412 S. 727.)
     BGBl. I Nr.   36/2006 (NR: GP XXII RV 1122 AB 1214 S. 129.
                           Einspr. d. BR: 1287 AB 1312 S. 139.
                           BR: 7437 S. 730.)
     BGBl. I Nr.  131/2006 (NR: GP XXII RV 1408 AB 1483 S. 153.
                           Einspr. d. BR: 1563 AB 1597 S. 158.
                           BR: 7545 AB 7557 S. 735.)
     BGBl. I Nr.  101/2007 (NR: GP XXIII RV 297 AB 352 S. 40.
                           BR: 7796 AB 7828 S. 751.)
     BGBl. I Nr.  104/2007 (NR: GP XXIII RV 298 AB 361 S. 40.
                           BR: AB 7810 S. 751.)




      

                               Artikel I
                        Umfang der Versicherung

  § 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert
(arbeitslosenversichert) sind
  a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern
     beschäftigt sind,
  b) Lehrlinge im letzten Lehrjahr der vorgeschriebenen oder
     vereinbarten Lehrzeit sowie Lehrlinge, die auf Grund eines
     Kollektivvertrages Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung
     mindestens in der Höhe des niedrigsten Hilfsarbeiterlohnes
     haben,
  c) Heimarbeiter,
  d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den
     künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf
     nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die
     Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
     erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt
     beziehen,
  e) Personen, die österreichische Staatsbürger oder diesen
     gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines
     Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem
     Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, von einer
     Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe
     als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder
     ausgebildet werden,
  f) selbständige Pecher, das sind Personen, die, ohne auf Grund
     eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch
     Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig
     wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern sie dieser
     Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder
     Arbeitskräfte nachgehen,
  g) Personen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des
     Abschnittes Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl.
     Nr. 86, teilnehmen,
  h) Zeitsoldaten, soweit sie Anspruch auf berufliche Bildung haben
     (§ 63 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146), im letzten Jahr
     ihres Wehrdienstes als Zeitsoldaten,
  i) Personen, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der
     Rehabilitation nach den §§ 198 oder 303 des Allgemeinen
     Sozialversicherungsgesetzes berufliche Ausbildung gewährt wird,
     wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder
     Lehrverhältnisses erfolgt,
  j) Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen
     Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen
     (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv
     bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher
Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen
einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
  (2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind
  a) Personen, die die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet
     haben, sowie Personen, die der allgemeinen Schulpflicht nicht
     unterliegen oder von ihr befreit sind, bis zum 1. Juli des
     Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden;
  b) Dienstnehmer, die in einem öffentlich-rechtlichen
     Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Land, einem Gemeindeverband
     oder einer Gemeinde sowie zu einem von diesen Körperschaften
     verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt,
     Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, sofern sie gemäß § 5
     Abs. 1 Z 3, 4, und 12 des Allgemeinen
     Sozialversicherungsgesetzes von der Vollversicherung nach § 4
     des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommen sind;
  c) Personen, die nach § 2 Abs. 1 Z 2 des
     Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,
     pflichtversichert sind;
  d) Dienstnehmer, Heimarbeiter und selbständige Pecher, die nach der
     Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind;
  e) Personen, die das für eine Alterspension maßgebliche
     Mindestalter oder das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
     denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1
     genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden
     Kalendermonats.
  (3) Die Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 ist bei Dienstnehmern,
die bei demselben Dienstgeber zu versicherungspflichtiger und
versicherungsfreier Beschäftigung herangezogen werden, nur dann
gegeben, wenn sie überwiegend in versicherungsfreier Beschäftigung
tätig sind.
  (4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung als
geringfügig gilt, ist § 5 Abs. 2 ASVG sinngemäß anzuwenden. Eine
Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, gilt jedoch dann als geringfügig, wenn das Entgelt
die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht überschreitet.
  (5) Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß für Heimarbeiter und
selbständige Pecher.
  (6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht
gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
  (7) Abs. 1 (Arbeitslosenversicherungspflicht) ist auf
Eisenbahnbedienstete, für deren arbeitsrechtliche Ansprüche der Bund
haftet und die unkündbar sind, ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.
  (8) Freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind
Dienstnehmern gleich gestellt.

  § 2. Für die Versicherung der in Heimarbeit beschäftigten Personen
gilt § 1 Abs. 1 nur insoweit, als nicht durch Verordnung abweichende,
die Eigenart dieser Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigende
Bestimmungen getroffen werden. Diese können sich auf die Meldungen,
den Beginn und das Ende der Versicherungspflicht, die Berechnung,
Einhebung und Einzahlung der Versicherungsbeiträge sowie auf die
Voraussetzungen des Anspruches auf die Versicherungsleistungen
beziehen. (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 289/1976, Art. I
Z 2)

  § 3. (1) Personen, die in einer Grenzzone Österreichs ihren
ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und zur
Ausübung einer Beschäftigung als Dienstnehmer im Gebiet eines
Nachbarstaates mindestens einmal wöchentlich die Grenze hin und
zurück überschreiten (Grenzgänger), können durch Verordnung des
Bundesministers für soziale Verwaltung in die
Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, wenn die von ihnen
ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig wäre und die Einbeziehung in die
Arbeitslosenversicherung im Interesse des sozialpolitischen Schutzes
der Dienstnehmer geboten erscheint.
  (2) Für die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger gilt dieses
Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
  a) Bei Ermittlung der Anwartschaftszeit sind auch
     Dienstverhältnisse im Nachbarstaat, soweit sie dem Abs. 1
     entsprechen, zu berücksichtigen.
  b) Die Arbeitslosenversicherungspflicht beginnt jeweils mit der
     Aufnahme einer Beschäftigung gemäß Abs. 1, soweit jedoch eine
     solche Beschäftigung vor Inkrafttreten der Verordnung, mit der
     die Grenzgänger in die Arbeitslosenversicherungspflicht
     einbezogen worden sind, aufgenommen wurde, mit dem Tage des
     Inkrafttretens dieser Verordnung. Die
     Arbeitslosenversicherungspflicht endet mit dem Ende des
     Beschäftigungsverhältnisses. Den Beitrag zur
     Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten selbst zu
     tragen.
  c) Die in die Arbeitslosenversicherung einbezogenen Grenzgänger
     haben den Antritt und die Beendigung einer Beschäftigung gemäß
     Abs. 1 dem nach ihrem Wohnort oder dem Ort ihres gewöhnlichen
     Aufenthaltes örtlich zuständigen Träger der gesetzlichen
     Krankenversicherung zu melden, die zur Durchführung der
     Arbeitslosenversicherung erforderlichen Unterlagen beizubringen
     und den Arbeitslosenversicherungsbeitrag an den Träger der
     gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.
  d) Sind für Grenzgänger die Meldung zur gesetzlichen
     Krankenversicherung und die Einhebung des Beitrages zu dieser
     anders geregelt als für im Inland beschäftigte Dienstnehmer, so
     kann durch Verordnung angeordnet werden, daß diese Regelung auch
     für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gilt.
  (3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch
Verordnung Personengruppen von österreichischen Staatsbürgern, die im
Interesse Österreichs Hilfe im Ausland leisten, zur freiwilligen
Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung zulassen. Die
Selbstversicherung beginnt mit Antragstellung, frühestens ab Beginn
der Tätigkeit, und endet mit Ende der Tätigkeit. Für die freiwillige
Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist die für das
Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§ 2
bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.
Nr. 315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher
Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als
Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG)
anzunehmen.

  § 4. (1) Dienstgeber und selbständige Pecher sind verpflichtet, dem
Träger der Krankenversicherung alle für die Durchführung der
Arbeitslosenversicherung maßgebenden Daten mitzuteilen.
  (2) Der Versicherte hat die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen
selbst zu erstatten.
  a) wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt
     oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem
     zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs
     bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien
     oder Immunitäten eingeräumt sind,
  b) wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte
     (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat oder
  c) wenn er nach den Vorschriften des Allgemeinen
     Sozialversicherungsgesetzes selbstversichert ist.
  (3) Die An- und Abmeldungen arbeitslosenversicherungspflichtiger
Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie die An- und
Abmeldungen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§ 19a ASVG) gelten auch
als Meldungen zur Arbeitslosenversicherung.
  (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 8)

  § 5. (1) Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr.
105/1961, Träger von Ausbildungseinrichtungen und Besitzer von
Wäldern, in denen von selbständigen Pechern Harzprodukte gewonnen
werden, zu verstehen.
  (2) Unter Dienstverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch
die Erwerbstätigkeit als selbständiger Pecher zu verstehen.
  (3) Unter Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das
Erwerbseinkommen als selbständiger Pecher zu verstehen.
  (BGBl. Nr. 17/1962, Art. I Z 9)

                              ARTIKEL II

                              Leistungen

  § 6. (1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
werden gewährt:
  1. Arbeitslosengeld;
  2. Notstandshilfe;
  3. Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;
  4. Weiterbildungsgeld;
  5. Altersteilzeitgeld;
  6. Übergangsgeld nach Altersteilzeit;
  7. Übergangsgeld.
  (2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden
gewährt:
  1. Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1
     bis 4 sowie 6 und 7;
  2. Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1,
     2 und 4 nach Maßgabe des § 40a;
  3. Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1
     Z 1, 2, 4, 6 und 7;
  4. Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen
     Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine
     Notstandshilfe erhalten.
  (3) Als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
werden gewährt:
  1. Krankenversicherung, Unfallversicherung und
     Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung
     des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
     (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994;
  2. Krankenversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei
     Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten
     Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.
  (4) Als Versicherungen aus Mitteln des Bundes werden gewährt:
      Pensionsversicherung für Dienstnehmer und Arbeitslose bei
      Sterbebegleitung und bei Begleitung von schwerst erkrankten
      Kindern nach Maßgabe der §§ 29 bis 32.

                              Abschnitt 1
                           Arbeitslosengeld
                    Voraussetzungen des Anspruches

  § 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
  (2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine
Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig
(§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
  (3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt
     üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und
     kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren
     versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine
     unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und
  3. die nicht den Tatbestand des § 34 Abs. 3 Z 2 des
     Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75, unter
     Berücksichtigung des § 34 Abs. 4 FrG erfüllt.
  (4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen
abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt
wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die
erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.
  (5) Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld liegt die
Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 nur dann vor, wenn das Kind von einer
anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung
betreut wird.
  (6) Personen, die im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG
befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer
Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine
unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
  (7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den
gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen
entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer
wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen
mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine
längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung
des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis
mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden
bereithalten.

                          Arbeitsfähigkeit

  § 8. (1) Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid beziehungsweise nicht
berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften
der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist.
  (2) Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die
Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der
regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er
sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer
der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
  (3) Die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen
einerseits und der Sozialversicherungsträger andererseits sind,
soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt,
gegenseitig anzuerkennen. Die erforderlichen Maßnahmen trifft der
Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger.

                           Arbeitswilligkeit

  § 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die
regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice
beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den
Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
(AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte
zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer
im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher
Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer
sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von
sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer
Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den
persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
  (2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen
Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit
und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem
nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll,
in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende
Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche
Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene
Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils
anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende
Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg
beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer
Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber
liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere
wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit
zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige
Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
  (3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf
Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine
nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht
zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen
Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges
von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist
eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine
Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das
sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der
letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden
Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von
Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder
eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das
sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der
letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden
Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum
mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf
Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit,
so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung
in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar,
wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe
des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld
entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach
Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person
dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der
Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger
Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen
Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die
Glaubhaftmachung.
  (4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle
vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine
Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt
wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer
Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
  (5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen
Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung
wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht
verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr
Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem
Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren
Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der
Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur
wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet
hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr
Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem
Wiederantrittstermin bekannt gibt.
  (6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer
Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten
Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so
werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die
arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem
Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte
aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum
zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
  (7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen
Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis
im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines
Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den
arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des
Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen
dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls
erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit
dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen
Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige
Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung
überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken
festzulegen.
  (8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice
Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen
den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten
Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur
Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener
Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem
Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer
nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den
Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die
Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme
als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder
nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der
vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren
Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im
Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer
erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt
angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann
auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

  § 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder
     einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die
     Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2
     bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare
     Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen
     Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur
     Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den
     Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur
     Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den
     Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht
     bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur
     Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für
die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden
sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer
des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren
Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht
Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt
jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des
Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden
Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
  (2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre
Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen
begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen
berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach
Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
  (3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen
Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise
nachzusehen.

  § 11. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis infolge eigenen
Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis
freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen,
gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein
Arbeitslosengeld. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes
ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB bei freiwilliger
Beendigung eines Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen
oder wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des
Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

                            Arbeitslosigkeit

  § 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines
Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.
  (2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen
Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis
einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht
als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige
Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden
hat.
  (3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere
nicht:
  a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
  b) wer selbständig erwerbstätig ist;
  c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972,
     BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der
     Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des
     Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist;
  e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung
     in anderer Weise angehalten wird;
  f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als
     ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer
     Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird
     oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer
     praktischen Ausbildung unterzieht;
  g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren
     Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge
     nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden
     Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein
     Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  (4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als
arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht
überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14
Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne
Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten
gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige
Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung
gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung
genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
  (5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des
Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne
des Abs. 1.
  (6) Als arbeitslos gilt jedoch,
  a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt
     erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht
     übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im
     Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der
     Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz
     für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene
     Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die
     jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2
     ASVG nicht übersteigen;
  c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw.
     selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a
     erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.
     der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn
     weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die
     als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des
     Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des
     Ehegatten der Eltern oder Kinder tätig ist, sofern das Entgelt
     aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt,
     die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen
     würde;
  e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit
     ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt,
     wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge,
     die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des
     auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft
     die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.
  (7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine
Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl.
Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer
Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder
vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die
Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen
Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als
während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit
einem anderen Dienstgeber besteht.
  (8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch
ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen
Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses
nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch
die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des
Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der
zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
  (9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)
  (10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)
  (11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

  § 13. Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare Folge eines durch
Streik verursachten Betriebsstillstandes ist, gebührt während dessen
Dauer kein Arbeitslosengeld; das gleiche gilt für den Fall einer
Aussperrung in einem Betrieb, sofern sie als Abwehrmaßnahme gegen
einen Teilstreik, eine passive Resistenz oder eine sonstige die
Fortführung der Arbeit in diesem Betrieb vereitelnde Kampfmaßnahme
erfolgt.

                              Anwartschaft

  § 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld
ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24
Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52
Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das
Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist
die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der
Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des
Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  (2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist
die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten
12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt
28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt
war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme
auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14
Abs. 1 erster Satz erfüllt.
  (3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung
des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne
Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig
ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist,
wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des
Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen
arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
  (4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder
auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten
anzurechnen:
  a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen,
     sowie Zeiten der Selbstversicherung in der
     Arbeitslosenversicherung;
  b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
     wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige
     Anwartschaftszeiten liegen;
  c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer
     Krankenversicherung auf Grund eines
     arbeitslosenversicherungspflichtigen
     Beschäftigungsverhältnisses;
  d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als
     Lehrling;
  e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der
     Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet
     wurde;
  f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der
     Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen
     krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.
  (5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf
die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche
Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
  (6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der
Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
  (7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld Arbeitslosengeld
in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im
Sinne des Abs. 2.

  § 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um
höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
   1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis
      gestanden ist;
   2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet
      gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als
      Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld
      oder Notstandshilfe bezogen hat;
   3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
   4. sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der
      Rehabilitation unterzogen hat, durch die er überwiegend in
      Anspruch genommen wurde;
   5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
   6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften
      zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen
      hat;
   7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des
      Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr.
      235/1962, bezogen hat;
   8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des
      Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
   9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei
      Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder
      § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch
      auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte.
  (2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um
Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland
  1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend
     in Anspruch genommen wurde;
  2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen
     Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit
     dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über
     Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in
     internationalen Verträgen festgelegt ist.
  (3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen
der Arbeitslose im Inland
  1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil-
     oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der
     gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig
     gewesen ist;
  3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der
     Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
     gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen
     Pensionsversicherung bezogen hat;
  4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf
     Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des
     Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach
     den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher
     Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6
     ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der
     Pensionsversicherung versichert war;
  5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a
     ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4
     GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert
     war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG
     erworben hat;
  6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
  (4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen
der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten
vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder
Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit
dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über
Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in
internationalen Verträgen festgelegt ist.
  (5) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume einer
krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder
BSVG.
  (6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann,
wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung
bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken.
  (7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können
zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

                     Ruhen des Arbeitslosengeldes

  § 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei
     Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des
     Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
  c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder
     Pflegeanstalt,
  d) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der
     Konkursordnung (KO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
  e) des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der
     Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
  f) des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des
     Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
  g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen
     auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
  h) des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
  i) des Bezuges von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe,
  j) des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
  k) des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
  l) des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für
     Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach
     dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils
     geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem
     Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl.
     Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird,
     nach Maßgabe des Abs. 4,
  m) des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die
     Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige
     Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden
     Fassung,
  n) des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder
     Übergangsgeld.
  (2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird
Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das
Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als
Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der
Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht
der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung
für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der
Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld
(Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber
unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der
Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf
gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim
Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die
Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich
dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers.
Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld
unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch
auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach
§ 25 Abs. 2 KO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf
Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1
lit. e neu zu bemessen ist.
  (3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des
Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen
berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des
Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches
(§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände,
die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind,
insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um
nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich
beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu
unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen
beruhen.
  (4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung
des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem
Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht
jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des
Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der
Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt
(Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine
Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des
Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt
der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung
durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf
Tagesteile bleiben immer außer Betracht.
  (5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch
Verordnung für bestimmte Wirtschaftszweige festlegen, dass das
Arbeitslosengeld im Anschluss an die Beendigung des
Dienstverhältnisses für längstens 14 Tage ruht, wenn
beschäftigungsverlängernde Maßnahmen zum Ausgleich von
Saisonschwankungen durch den Verbrauch eines Teiles der im laufenden
Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruches und den Ausgleich eines
Teiles der geleisteten Überstunden jeweils am Ende des
Dienstverhältnisses möglich sind und eine Aufwands-/Ertragsrechnung
im Periodenvergleich keine oder nur eine unzureichende Erhöhung des
Deckungsgrades zwischen Auszahlungen und Beitragseinnahmen in der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik ergibt. In der Verordnung ist weiters
festzulegen, dass sich der Ruhenszeitraum um zur Verlängerung des
Dienstverhältnisses herangezogene Urlaubs- und Zeitausgleichstage
und um einen allfälligen Ruhenszeitraum gemäß Abs. 1 lit. l
verringert. Bei der Umrechnung von Überstunden in Tage ist davon
auszugehen, dass acht Überstunden einem Tag entsprechen und Teile
von Tagen außer Betracht bleiben. Der Ruhenszeitraum hat mit dem
Ende des Dienstverhältnisses, bei Vorliegen anderer Ruhensgründe
nach dem Ende der anderen Ruhenszeiträume, zu beginnen.

                           Beginn des Bezuges

  § 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt ab dem Eintritt der
Arbeitslosigkeit, wenn die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unverzüglich nach
der Kenntnis der Kündigung oder sonstigen Auflösung oder
Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses oder von der Beendigung
der Beschäftigung und die Geltendmachung des Anspruches auf
Arbeitslosengeld binnen einer Woche nach dem Eintritt der
Arbeitslosigkeit erfolgt, sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch
auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf
Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Die Frist zur Geltendmachung
verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf
Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei
Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Bei späterer Meldung gebührt das
Arbeitslosengeld frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
bereits ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag,
während dem der Anspruch nicht geruht hat, und Geltendmachung am
darauf folgenden Werktag, gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend
ab diesem Tag. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des
Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab
dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach
Maßgabe des § 46 Abs. 5.
  (2) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die
Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die
zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche
Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist
(e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die
Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu
verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen
auch ein elektronisches Meldeformular zur Verfügung zu stellen. Die
Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte
Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist
die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung
erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht
eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen
Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der
Meldung ist zu bestätigen.
  (3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf
einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie
zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu
führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale
Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit
und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer
Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab
dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung
vorliegen, ermächtigen.

                           Dauer des Bezuges

  § 18. (1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird
für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor
Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige
Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
  (2) Die Bezugsdauer erhöht sich
  a) auf 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren vor
     Geltendmachung des Anspruches
     arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von
     312 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei
     Geltendmachung des Anspruches das 40. Lebensjahr vollendet hat,
  b) auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren vor der
     Geltendmachung des Anspruches
     arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von
     468 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose bei
     Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahr vollendet hat,
  c) auf 78 Wochen, wenn in den letzten 25 Jahren vor der
     Geltendmachung des Anspruches
     arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von
     780 Wochen nachgewiesen werden und der Arbeitslose im Jahr
     2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder
     1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942
     angehört und die Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945,
     im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem
     Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört.
  (3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4
angeführten Zeiten zu berücksichtigen.
  (4) Die Bezugsdauer verlängert sich um die Dauer der Teilnahme an
Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 5.
  (5) Die Bezugsdauer verlängert sich um höchstens 156 Wochen um
Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme im Sinne des
Abs. 6 teilnimmt. Diese Verlängerung kann um höchstens insgesamt
209 Wochen erfolgen,
  1. wenn die Maßnahme in einer Ausbildung besteht, für die
     gesetzliche oder auf gesetzlicher Grundlage erlassene
     Vorschriften eine längere Dauer vorsehen, für die Zeit dieser
     Ausbildung;
  2. wenn der Arbeitslose das 50. Lebensjahr vollendet hat und trotz
     Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 die Arbeitslosigkeit
     noch immer fortdauert oder wieder eingetreten ist.
Für Maßnahmen im Sinne des Abs. 6 kann das Ruhen des
Arbeitslosengeldes wegen Ausbildung im Ausland (§ 16 Abs. 3) in
besonders gelagerten Fällen über drei Monate hinaus nachgesehen
werden.
  (6) Eine Maßnahme im Sinne des Abs. 5 ist von der
Landesgeschäftsstelle anzuerkennen, wenn
  a) ein oder mehrere Unternehmen für arbeitslos gewordene
     Arbeitnehmer eine Einrichtung bereitstellen, die für die Planung
     und Durchführung von Maßnahmen der in lit. b genannten Art nach
     einem einheitlichen Konzept verantwortlich ist und diesem
     Konzept von den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden
     kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und
     Dienstnehmer zugestimmt worden ist,
  b) es sich um Maßnahmen handelt, die dem Arbeitslosen die
     Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes insbesondere durch eine
     Ausbildung oder Weiterbildung im Rahmen des Unternehmens, der
     Einrichtung oder von anderen Schulungseinrichtungen erleichtern
     sollen und nach dem Inhalt und nach den angestrebten Zielen den
     arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen dienen,
  c) die Maßnahme eine Vollauslastung des Arbeitslosen gleich einem
     Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Freizeiten, üblichen
     Urlaubsansprüchen u. dgl. bewirkt, oder bei Arbeitslosen, die
     das 50. Lebensjahr vollendet haben, an die Stelle der
     Vollauslastung eine intensive Betreuung durch die Einrichtung
     mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit tritt,
  d) die Realisierung des Konzeptes unter Bedachtnahme auf lit. a
     und b durch ausreichende Bereitstellung der finanziellen,
     organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen
     von der Einrichtung sichergestellt ist, und
  e) dem Arbeitslosen eine Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung
     während seiner Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird.
Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende
Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit
besitzt, Parteistellung hat.
  (7) Die Voraussetzungen nach Abs. 6 lit. a und e sind auch
erfüllt, wenn
  a) die Einrichtung, falls ein Unternehmen infolge von
     Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des
     Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, dazu
     nicht in der Lage ist, durch eine Gebietskörperschaft oder eine
     andere geeignete juristische Person bereitgestellt wird oder
  b) die Einrichtung durch die gesetzliche Interessenvertretung der
     Arbeitgeber im Zusammenhang mit Auswirkungen des EU-Beitritts
     auf einen gesamten Wirtschaftszweig, die bis 31. Dezember 2001
     eintreten, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember
     2004 bereitgestellt wird und
  c) dem Arbeitslosen in den Fällen der lit. a und b eine
     Zuschußleistung vom Träger der Einrichtung während seiner
     Zugehörigkeit zu ihr gewährt wird. Vor Festsetzung dieser
     Zuschußleistung sind die in Betracht kommenden
     kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und
     Dienstnehmer anzuhören.
  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
  (9) An die gemäß Abs. 6 lit. a in Verbindung mit Abs. 7 lit. b zu
errichtende Einrichtung für die Nahrungs- und Genußmittelbranche
sind von der Wirtschaftskammer Österreich für zuletzt in Betrieben
mit höchstens 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt
12,5 Millionen Schilling und für zuletzt in Betrieben mit mehr als
20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose insgesamt 60 Millionen
Schilling bis 31. Oktober 1995 einzuzahlen. Die Einrichtung für die
Nahrungs- und Genußmittelbranche hat der Wirtschaftskammer
Österreich von dem für zuletzt in Betrieben mit höchstens
20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten Betrag
insgesamt 2 Millionen Schilling und von dem für zuletzt in Betrieben
mit mehr als 20 Arbeitnehmern beschäftigte Arbeitslose geleisteten
Betrag insgesamt 10 Millionen Schilling bis spätestens 31. Dezember
2001 zurück zu erstatten. Der Eintritt in Maßnahmen der Einrichtung
für die Nahrungs- und Genußmittelbranche kann bis 31. Dezember 2001
erfolgen. Die Bezugsdauer gemäß Abs. 5 wird durch das Ende der
Bereitstellung gemäß Abs. 7 lit. b nicht berührt.
  (10) Arbeitslosengeld mit Verlängerung der Bezugsdauer gemäß Abs. 5
ist zu gewähren, wenn der Arbeitslose an einer von der
Landesgeschäftsstelle anerkannten Maßnahme einer Einrichtung der
beruflichen Rehabilitation teilnimmt. Die Maßnahme ist bei Erfüllung
der Voraussetzungen des Abs. 6 lit. b und c mit Bescheid
anzuerkennen, wobei nur die Einrichtung, die sie durchführt,
Parteistellung hat.

                             Fortbezug

  § 19. (1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht
bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist der Fortbezug
des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu
gewähren,
  a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von drei
     Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des
     Arbeitslosengeldes, erfolgt und
  b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für
     den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
  (2) Der Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes ist nicht
gegeben, wenn der Arbeitslose die Voraussetzungen für eine neue
Anwartschaft erfüllt.
  (3) Durch den Bezug von Karenzgeld ist ein allfälliger
Anspruch auf Fortbezug von Arbeitslosengeld nicht mehr gegeben, es
sei denn, daß das Kind, dessen Geburt Anlaß für die Gewährung des
Karenzgeldes war, während des Bezuges des Karenzgeldes
gestorben ist.

                    Ausmaß des Arbeitslosengeldes

  § 20. (1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den
Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
  (2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder,
Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum
Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt
und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
  (3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die
kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5
Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der
Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und
mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine Person, die
minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen
Behinderung gebührt, gewährt wird.
  (4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte
Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262
Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2007)

  § 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des
Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt
des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der
Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus
arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus
anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten
Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen.
Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten
vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres
heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen
Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung
(Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen
Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des
Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen
günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen
außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der
Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen.
Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in dem
Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn
(§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der
Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines
schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer
gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht,
wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden
Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als
vier Jahre, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108
Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e
von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen
krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten
als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem
Entgelt.
  (2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die
Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der
letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des
Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der
gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu
berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs
Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche
Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
  (3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH
des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1
oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum
Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten
maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer
unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu
vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu
teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor
der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den
Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen
Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
  (4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines
allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe
eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293
Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die
Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch
gerundet auf einen Cent.
  (5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit
Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des
täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das
tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf
Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen
Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
  (6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des
Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des
Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus
vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach
Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung
der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die
Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt
entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
  (7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung
von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die
Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
  1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland
     mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im
     Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
  2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland
     weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das
     Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des
     Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der
     Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat,
     gleichwertig oder vergleichbar ist.
  3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte
     Entgelt maßgeblich.
  (8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist
abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des
Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei
weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die
Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen,
bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

    Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

  § 21a. (1) Das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte
Nettoeinkommen in einem Kalendermonat ist auf das an den
verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem
Kalendermonat anzurechnen. Als vorübergehende Erwerbstätigkeit
gelten Beschäftigungen, die für weniger als vier Wochen vereinbart
wurden, und selbständige Erwerbstätigkeiten, die weniger als vier
Wochen lang ausgeübt werden.
  (2) Als Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das auf der
Lohnbestätigung bzw. auf der Honorarnote ausgewiesene Einkommen
abzüglich der abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
  (3) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist der tägliche
Anrechnungsbetrag in der Weise zu ermitteln, dass das Nettoeinkommen
um den der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5
Abs. 2 ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des
verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu
teilen ist.

              Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension

  § 22. (1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der
Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über
die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
(FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-
Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen
Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der
Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den
Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht dem Anspruch
auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem
Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für
eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht
entgegen, wenn das letzte Dienstverhältnis
  1. durch Kündigung des Dienstgebers,
  2. durch berechtigten vorzeitigen Austritt,
  3. durch Lösung während der Probezeit oder
  4. unter der Voraussetzung, dass vor dem befristeten
     Dienstverhältnis kein unbefristetes Dienstverhältnis mit
     demselben Dienstgeber bestand, durch Fristablauf
beendet wurde.
  (2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf
Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger
Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23
Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
umzuwandeln.
  (3) Der Ausschluss des Anspruches gemäß Abs. 1 gilt auch bei Bezug
vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der
Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich
gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe
des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG
erreichen.

       Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

  § 23. (1) Arbeitslosen, die die Zuerkennung
    1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten
       Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines
       Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder
       Unfallversicherung oder
    2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters
       aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
       Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
       dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem
       Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes
       nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz
beantragt haben, kann bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf
diese Leistungen vorschußweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
gewährt werden.
  (2) Für die vorschußweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe ist erforderlich, daß
  1. abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und
     Arbeitsbereitschaft gemäß § 7 Abs. 3 Z 1, die übrigen
     Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen
     vorliegen,
  2. im Hinblick auf die vorliegenden Umstände mit der Zuerkennung
     der Leistungen aus der Sozialversicherung zu rechnen ist und
  3. im Falle des Abs. 1 Z 2 überdies eine Bestätigung des
     Pensionsversicherungsträgers vorliegt, daß voraussichtlich eine
     Leistungspflicht dem Grunde nach binnen zwei Monaten nach dem
     Stichtag für die Pension nicht festgestellt werden kann.
  (3) Arbeitslosigkeit ist bei Beantragung einer Leistung nach
Abs. 1 Z 1 auch anzunehmen, wenn aus einem aufrechten
Dienstverhältnis kein Entgeltanspruch mehr besteht und der Anspruch
auf Krankengeld erschöpft ist. Der Anspruch kann auch durch einen
Vertreter geltend gemacht werden und ruht entgegen § 16 Abs. 1 lit.
c nicht während der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt
und entgegen § 16 Abs. 1 lit. g nicht während des der regionalen
Geschäftsstelle gemeldeten Aufenthaltes im Ausland für höchstens
drei Monate.
  (4) Der Vorschuss ist in der Höhe des gebührenden
Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) bis zur
Obergrenze eines Dreißigstels der durchschnittlichen Höhe der
Leistungen einschließlich der Kinderzuschüsse nach Abs. 1 Z 1 bzw.
nach Abs. 1 Z 2 zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des
Sozialversicherungsträgers bekannt ist, daß die zu erwartende
Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung entsprechend
zu vermindern. Der Vorschuß ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend
ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der
Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der
Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 gestellt hat.
  (5) Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuß nach Abs. 1
oder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe gewährt, so geht ein
Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung gemäß Abs. 1 Z 1 oder
Abs. 1 Z 2 für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der
Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen
Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der
Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale
Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des
Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches
wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist
vorrangig zu befriedigen.
  (6) Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus den Mitteln der
Arbeitslosenversicherung (§ 42 Abs. 3) für den im Abs. 5
bezeichneten Zeitraum geleistet wurden, sind von den Trägern der
gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu erstatten, und zwar
mit dem nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 5 festgelegten
Prozentsatz von jenen Beträgen, die von den
Pensionsversicherungsträgern gemäß Abs. 5 rückerstattet wurden.
  (7) Wird eine Pension gemäß Abs. 1 nicht zuerkannt, so gilt der
Vorschuß in der geleisteten Dauer und Höhe als Arbeitslosengeld bzw.
Notstandshilfe, dh. daß insbesondere keine allfällige
Differenznachzahlung erfolgt und die Bezugsdauer gemäß § 18 verkürzt
wird.

          Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

  § 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für
das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert,
ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der
amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch
Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in
Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht,
binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid
über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem
Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein
Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung
rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist
nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere
Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
  (2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des
Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist
die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu
berichtigen.

  § 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung
einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz
des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch
unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen
herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht
oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des
empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des
§ 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das
Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder
vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem
Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines
nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides
ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte;
in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte
Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des
Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt
Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß
auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender
Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung
gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich
jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der
Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in
diesem Umfang gebührten.
  (2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei
einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche
Organe, insbesondere Organe von Behörden oder
Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die
er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle
angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung,
daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.
Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen
ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte
Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der
Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der
doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur
Arbeitslosenversicherung (§ 2 des
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für
die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage
dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein
Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als
vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution
eintreibbar.
  (3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz
obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen
unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet
werden.
  (4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können
auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die
Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den
Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet
ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der
Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf
Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die
Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die
Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
  (5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind
keine Stundungszinsen auszubedingen.
  (6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume
unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des
maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle,
zurückliegen.
  (7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt
bezogener Beihilfen gemäß des Arbeitsmarktservice.
  (8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

                               Abschnitt 2

                  Leistungen zur Beschäftigungsförderung
                           Weiterbildungsgeld

  § 26. (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine
Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.
Nr. 459/1993, in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein
Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens
jedoch in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG,
bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an
     einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz
     entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das
     Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens
     20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen
     für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die
     keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens
     16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme
     nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen,
     dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und
     Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt
     eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische
     Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber
     stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich
     ist. Innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren kann insgesamt
     längstens ein Jahr Weiterbildungsgeld bezogen werden. Wenn die
     Weiterbildungsmaßnahme in Teilen stattfindet, kann das
     Weiterbildungsgeld innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren
     fortbezogen werden.
  2. Bei einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß
     § 12 AVRAG muss die Einstellung einer nicht nur geringfügig
     beschäftigten Ersatzarbeitskraft, die zuvor Arbeitslosengeld
     oder Notstandshilfe bezogen hat, nachgewiesen werden.
  (2) Zeiten, die für die Beurteilung der Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld oder Karenzgeld herangezogen wurden, können bei der
Beurteilung der Anwartschaft nicht nochmals berücksichtigt werden.
  (3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen
Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, daß
§ 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d oder e (Geringfügigkeit) zutrifft.
  (4) Die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber
während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz steht der Gewährung
von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
  (5) Eine Bildungskarenz nach gleichartigen bundes- oder
landesgesetzlichen Regelungen ist wie eine Bildungskarenz gemäß § 11
AVRAG zu behandeln. Eine Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen
Regelungen ist wie eine Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG zu behandeln. Die Zahlung eines
Zuschusses zu den Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber steht
der Gewährung von Weiterbildungsgeld nicht entgegen.
  (6) Wer nicht arbeitsfähig ist, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder
auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird, hat
keinen Anspruch auf Weiterbildungsgeld.
  (7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g
(Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1
erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf
Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3
mit der Maßgabe, daß die Ersatzpflicht auch bei leichter
Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 8 (Rückforderung) sowie
Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen),
sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das
Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus
Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem
Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu
ersetzen.
  (8) Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3
Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

                           Altersteilzeitgeld

  § 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen
beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen
Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
  (2) Altersteilzeitgeld gebührt längstens fünf Jahre für Personen,
die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter vollenden und
die
  1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches
     (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig
     beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende
     Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die
     Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der
     Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
     erstreckt werden,
  2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre
     Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder
     kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen
     oder diese höchstens um 20 vH unterschritten hat, auf 40 bis
     60 vH verringert haben,
  3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung
     oder einer vertraglichen Vereinbarung
     a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen
        Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des
        Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei
        kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während
        dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor
        der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich
        gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit
        entsprechenden Entgelt erhalten und
     b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge
        entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der
        Normalarbeitszeit entrichtet und
  4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung
     oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung
     einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit
     vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die
     Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3
     BUAG.
  (3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein
Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr.
354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die
Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen,
gebührt kein Altersteilzeitgeld.
  (4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des
zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur
Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des
Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a
maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit
entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der
Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage
vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber-
und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-,
Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich
IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich)
entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur
Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Der abzugeltende Anteil
beträgt 50 vH des zusätzlichen Aufwandes. Unter der Voraussetzung,
dass zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose
Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig
beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im
Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein
Dienstverhältnis aufgelöst wird, beträgt der abzugeltende Anteil für
Zeiträume, in denen diese Voraussetzung erfüllt ist, 100 vH des
zusätzlichen Aufwandes. Wird bei einer Blockzeitvereinbarung nicht
während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit eine zusätzliche
Person beschäftigt (ausgebildet), so ist zu Beginn der Beschäftigung
dieser Person eine Zwischenabrechnung durchzuführen. Dabei ist das
Ausmaß des bisher abgegoltenen Anteils mit jenem Anteil zu
vergleichen, der bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen
Person abzugelten gewesen wäre. Die so festgestellte Differenz ist,
soweit die Ersatzkraft spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der
Altersteilzeit beschäftigt (ausgebildet) wird, anteilig auf die
restlichen Monate der Altersteilzeit zu verteilen und gebührt
jeweils zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld. Andernfalls
stehen in den restlichen Monaten der Altersteilzeit zusätzlich zum
laufenden Altersteilzeitgeld nur jeweils 50 vH des laufenden
Altersteilzeitgeldes zu. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld
erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so
gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von
drei Monaten.
  (5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit
unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine
unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor,
so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
  1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem
     Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte
     verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
  2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt
     wird und
  3. zusätzlich zumindest während der Freizeitphase (abgesehen von
     unvermeidlichen kurzen Unterbrechungen) eine zuvor arbeitslose
     Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig
     beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im
     Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein
     Dienstverhältnis aufgelöst wird.
  (6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß
des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung
unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
  (7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
  (8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf
Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für
das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert,
ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung
des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet
herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung
rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf
oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des
Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu
verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch
hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden,
wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die
Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

               Ruhen des Anspruches auf Altersteilzeitgeld

  § 28. Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit
hinaus Mehrarbeit, die üblicherweise zu einem Einkommen führt,
welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5
Abs. 2 ASVG überschreitet, so gebührt für diesen Zeitraum kein
Altersteilzeitgeld.

                             Abschnitt 2a
   Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung und bei
                Begleitung von schwersterkrankten Kindern

            Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

  § 29. (1) Personen, die in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis stehen und gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer
gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der
Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des
Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen
Verwandten oder der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes in
Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund
dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken-
und pensionsversichert.
  (2) Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Abs. 1
weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der
Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und als
Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im § 44 Abs. 1 Z
18 ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung
besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung
werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  (3) Besteht die Pflichtversicherung auch ohne Anwendung des Abs. 1
weiter, so ist die monatliche Beitragsgrundlage für die
Pensionsversicherung auf die gemäß Abs. 2 maßgebliche
Beitragsgrundlage aufzustocken. Der Aufstockungsbeitrag beträgt
22,8% des Unterschiedsbetrages zwischen der Beitragsgrundlage gemäß
Abs. 2 und der Beitragsgrundlage auf Grund des Dienstverhältnisses.
  (4) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist
entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des
Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- bzw.
Pensionsversicherungsträger.
  (5) Die nach Abs. 2 zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und
Pensionsversicherung gemäß Abs. 1 und der Aufstockungsbeitrag gemäß
Abs. 3 sind,
  1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus
     Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
  2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom
     Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  (6) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger
sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser
Bestimmungen zu treffen.

    Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Pensionsversicherung

  § 30. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund
des Dienstverhältnisses nicht der Pensionsversicherung unterliegen,
an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung entsprechende
Beitragsleistungen an jene Rechtsträger, die die
Versorgungsleistungen tragen. Die Zeit einer Herabsetzung der
Normalarbeitszeit gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG gilt als
ruhegenussfähige Dienstzeit.
  (2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des
jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des
Pensionsaufwandes oder eines gleichartigen Beitrages.

   Sonderbestimmungen für Dienstnehmer ohne Krankenversicherung

  § 31. (1) Abweichend von § 29 treten für Personen, die auf Grund
des Dienstverhältnisses nicht der Krankenversicherung unterliegen,
unter der Voraussetzung eines vergleichbaren gesetzlichen Anspruches
auf Leistungen der Krankenfürsorge an die Stelle der Beiträge zur
Krankenversicherung entsprechende Beitragsleistungen an jene
Rechtsträger, die die Leistungen der Krankenfürsorge tragen. Für die
Zeit einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß §§ 14a oder 14b
AVRAG besteht jedenfalls Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge.
  (2) Der Beitragssatz gemäß Abs. 1 entspricht dem Prozentsatz des
jeweils gesetzlich vorgesehenen Beitrages zur Deckung des Aufwandes
für die Leistungen der Krankenfürsorge oder eines gleichartigen
Beitrages.

          Kranken- und Pensionsversicherung für Arbeitslose

  § 32. (1) Arbeitslose, die der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle schriftlich bekannt geben, dass sie sich vom Bezug
von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden, um sich
  1. der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten im Sinne des § 14a
     Abs. 1 AVRAG oder
  2. der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes im Sinne des
     § 14b AVRAG
zu widmen, sind im Fall der Z 1 für längstens sechs Monate und im
Fall der Z 2 für längstens neun Monate kranken- und
pensionsversichert, wenn und so lange kein Leistungsbezug nach
diesem Bundesgesetz erfolgt und keine anderweitige
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
vorliegt. Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 7,55 vH des
Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, der Beitrag
zur Pensionsversicherung 22,8 vH des im § 44 Abs. 1 Z 18 ASVG
genannten Betrages. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch
auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden
Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  (2) Die Arbeitslosen haben der zuständigen regionalen
Geschäftsstelle den Grund für die Abmeldung gemäß Abs. 1 glaubhaft
zu machen; auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle ist eine
entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
  (3) Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist
entsprechend der Meldung des Arbeitsmarktservice der auf Grund des
Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw.
Pensionsversicherungsträger.
  (4) Die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß
Abs. 1 sind,
  1. soweit es sich um Krankenversicherungsbeiträge handelt, aus
     Mitteln der Arbeitslosenversicherung und,
  2. soweit es sich um Pensionsversicherungsbeiträge handelt, vom
     Bund
zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  (5) Das Arbeitsmarktservice, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger und die anderen betroffenen Rechtsträger
sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser
Bestimmungen zu treffen.
  (6) Abweichend von Abs. 1 beträgt der Beitrag zur
Krankenversicherung in den Jahren 2005 bis 2007 7,5 vH, im Jahr 2008
7,65 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG.
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 7 § 81 Abs. 8.
                              Abschnitt 3
                             Notstandshilfe

                      Voraussetzungen des Anspruches

  § 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe
gewährt werden.
  (2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die)
Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3)
und sich in Notlage befindet.
  (3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der
notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
  (4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der
Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches
auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe
bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um
Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.
  (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 82.
                   Pensionsversicherungsanspruch

  § 34. Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens
des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der
Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe
hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für
den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie
während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf
Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1
Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes
der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die
Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37
erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung
Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die
Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52
Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

                          Dauer und Ausmaß

  § 35. (1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten,
jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
  (2) Wurde die Notstandshilfe im Jahr 1992 für die Dauer von
39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahr 1993, so
verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.

  § 36. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlässt
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der
Dienstgeber und der Dienstnehmer Richtlinien über das Ausmaß der
Notstandshilfe. In diesen Richtlinien kann das Ausmaß insbesondere
nach Familienstand, Sorgepflichten, Alter des Arbeitslosen und Dauer
der Arbeitslosigkeit abgestuft werden. Die Notstandshilfe darf
jedoch mit keinem höheren Betrag als dem des Arbeitslosengeldes
festgesetzt werden und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht
unter 75 vH des Arbeitslosengeldes sinken.
  (2) In den nach Abs. 1 zu erlassenden Richtlinien sind auch die
näheren Voraussetzungen im Sinne des § 33 Abs. 3 festzulegen, unter
denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Bei der Beurteilung der
Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der)
Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen)
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (des Lebensgefährten
bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine
vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt,
Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame
Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der
vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit
für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen
nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen
Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe
unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden
kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist
sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt.
Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist
dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen
wäre.
  (3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu
beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:
   Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf
   den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene
   Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des
   zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die
   Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus
   einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
   gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden
   Betrag nicht übersteigt.
B. Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des
   Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin):
  a) Vom Einkommen des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der
     Lebensgefährtin) ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des
     Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen,
     der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.
  b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn
     der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf
     Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2
     lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a
     ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt
     der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch
     auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2
     lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft
     anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten
     oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist
     eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das
     Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter
     weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice
     keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
  c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um
     200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr
     vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
     54. Lebensjahres mindestens 180 Monate
     arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte
     Satz der sublit. b ist anzuwenden.
  d) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein
     schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige,
     aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung
     jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei
     vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die
     darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt werden.
     Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden
     Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten
     Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze
     weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
  (4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der
anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu
runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte
Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung
schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen.
  (5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten
Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit,
Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl.
kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien
erfolgen.
  (6) Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages
der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw.
Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt
vorzugehen:
Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der
Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der
Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem
höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1
lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an
einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18
Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der
Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag
als dem Existenzminimum gemäß § 291a Abs. 2 Z 1 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei
Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
gemäß § 18 Abs. 8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes
Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18
Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 1 beantragt worden wäre. Bei
erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von
Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab
dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten
nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der
Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1
bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde
zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist
der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer
von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
  (7) § 21a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
  (8) Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der
Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder
dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem
Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem
Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus
einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine
Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden
ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen
gleichartigen Leistung.

                               Einkommen

  § 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung
des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des
Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die
Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen
vorzugehen.
  (2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl.
Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den
Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des
Einkommenssteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer
Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in
der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus
einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung
der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
  (3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden
Beträge hinzuzurechnen:
  1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4
     lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15 lit. a,
     Z 15 lit. b, Z 22 bis 24, sowie § 29 Z 1 zweiter Satz und § 112
     Z 1 EStG 1988;
  2. die Beträge nach den §§ 10, 10a, 12, 18 Abs. 1 Z 4 sowie Abs. 6
     und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3 sowie 112
     Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des
     Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl.
     Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem
     Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
  (4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes
als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen
selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung
ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach
Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte
um 10 vH zu erhöhen.
  (5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch
     die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr,
     in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und
     bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils
     monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig
     Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage
     einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des
     zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der
     bezugsliquidierenden Stelle.
  (6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
  (7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger
Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens,
bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das
anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige
Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des
Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das
Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch
Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben
Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der
Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu
ermitteln.

  § 36b. (1) Der Umsatz wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für
das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz
bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist
der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein
abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter
Nachweise festzustellen.
  (2) Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger
Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei
nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige
Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende
Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils
durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen
Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres
nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im
Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

                           Mitwirkungspflicht

  § 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung
des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen
ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen
der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
  (2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die
Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben,
die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier
Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle
mitzuteilen.
  (3) Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten
Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen
werden.
  (4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw.
Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem
Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im
Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung
bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen
bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer
Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend
nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des
§ 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
  (5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger
Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung
nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den
Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem
die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung
der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
  (6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger
(Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2
vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2
abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges
Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf
Familienzuschlag und auf Notstandshilfe gegeben.

                      Fortbezug der Notstandshilfe

  § 37. Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe
unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag
des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der
Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen
für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist
verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

                        Allgemeine Bestimmungen

  § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind
auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß
anzuwenden.

                             Abschnitt 3a
               Besondere Leistungen für ältere Personen

                  Übergangsgeld nach Altersteilzeit

  § 39. (1) Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne
des § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 92/2000 abgeschlossen haben, die nach dem 31. März 2003
und vor dem 1. Jänner 2004 wirksam geworden ist, haben bis zur
Erfüllung der Voraussetzungen für eine Alterspension Anspruch auf
ein Übergangsgeld, wenn sie nach Ende des Dienstverhältnisses
arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des Abs. 3
lit. f) sind und wegen Anhebung des Antrittsalters für die
vorzeitige Alterspension noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für
eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erfüllen.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nur deshalb kein
Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG erhalten hat, weil das der
verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die
Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat. Wenn keine Aussicht auf
eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit
besteht, kann die regionale Geschäftsstelle im Rahmen der Richtlinie
des Arbeitsmarktservice (§ 38b AMSG) nach Anhörung des
Regionalbeirates festlegen, dass solche Personen sich für eine
bestimmte Zeit nicht ständig zur Aufnahme und Ausübung einer
Beschäftigung bereithalten (§ 7 Abs. 3 Z 1) müssen. Während dieser
Zeit sind § 49 (Kontrollmeldungen) und § 16 Abs. 1 lit. g (Ruhen bei
Auslandsaufenthalt) nicht anzuwenden. Die regionale Geschäftsstelle
hat für diese Personen nach Anhörung des Regionalbeirates
festzulegen, dass sie der Arbeitsvermittlung wieder ständig zur
Verfügung stehen müssen, wenn begründete Aussicht auf eine
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besteht.
  (2) Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des
um 25 vH erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich
allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe des
Arbeitslosengeldes, wenn dieses auf Grund eines Ergänzungsbetrages
höher ist.
  (3) § 23 (Bevorschussung von Leistungen aus der
Pensionsversicherung) ist mit Ausnahme des Abs. 7 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass das Übergangsgeld nach Altersteilzeit an die Stelle
des Arbeitslosengeldes tritt.
  (4) Für den Fortbezug von Übergangsgeld nach Altersteilzeit gilt
§ 19 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Arbeitslosengeldes das Übergangsgeld nach Altersteilzeit tritt. Im
Übrigen gelten für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit die für das
Arbeitslosengeld festgelegten Bestimmungen.
  (5) Soweit in anderen Rechtsvorschriften keine gesonderten
Regelungen für das Übergangsgeld nach Altersteilzeit getroffen
wurden, sind die für das Arbeitslosengeld getroffenen Regelungen
oder auf das Arbeitslosengeld bezogenen Regelungen auch auf das
Übergangsgeld nach Altersteilzeit anzuwenden.

                             Übergangsgeld

  § 39a. (1) Personen, die das frühestmögliche Anfallsalter für die
vorzeitige Alterspension gemäß § 253a ASVG in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in den Jahren 2004 bis 2006
erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine
Alterspension, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalendermonates,
in dem das Regelpensionsalter erreicht wird, Anspruch auf ein
Übergangsgeld, wenn sie in den letzten fünfzehn Monaten mindestens
52 Wochen arbeitslos im Sinne des § 12 (allenfalls mit Ausnahme des
Abs. 3 lit. f) sind und trotz intensiver Bemühungen keine neue
Beschäftigung antreten können. Der Zeitraum von 52 Wochen verlängert
sich um Zeiträume gemäß § 15